Landgericht Oldenburg verurteilt Daimler AG
Positive Vorzeichen für weitere Prozesse gegen Daimler AG
Urteil zum Motor OM 651: Mit Urteil vom 21.06.2021 (Az.: 4 O 782/20) verurteilte das Landgericht Oldenburg die Daimler AG zu Schadensersatz in Höhe von 32.230,06 € zzgl. Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Geklagt hatte der Eigentümer eines Mercedes Benz GLK 220 CDI Blue Efficiency. Das Fahrzeug verfügt über den Motor OM 651. Die Daimler AG wurde wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt, weil das Fahrzeug mit illegalen Abschalteinrichtungen in den Verkehr gebracht worden war. Das Landgericht Oldenburg führte in seinem Urteil dazu wörtlich wie folgt aus: „Das Verhalten der Beklagten in Gestalt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Motors OM 651 in dem von der klagenden Partei erworbenen Fahrzeug ist sittenwidrig …Von einem sittenwidrigen Verhalten im Zusammenhang mit dem „Dieselskandal“ ist auszugehen, wenn ein Konzern im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch jahrelange bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes Fahrzeuge in den Verkehr bringt, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden und dieser Umstand nicht nur zu einer Erhöhung der Umweltbelastung durch Stickoxide führt, sondern auch die Gefahr birgt, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge droht… Das streitgegenständliche Fahrzeug verfügt mit dem sogenannten geregelten Kühlmittelthermostat über eine unzulässige Abschalteinrichtung… Durch den Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung hat die Beklagte das Kraftfahrtbundesamt bewusst getäuscht und sich damit zugleich gegenüber der klagenden Partei sittenwidrig verhalten.“ Urteil zum Motor OM 642: Mit weiterem Urteil vom 28.07.2021 (4 O 215/21) verurteilte das Landgericht Oldenburg die Daimler AG zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von 51.188,68 € zzgl. Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Kfz. Geklagte hatte in diesem Prozess der Eigentümer eines Fahrzeugs Mercedes Benz S 350 d. Das Fahrzeug verfügt über den Motor OM 642 und ist von einer Rückrufaktion aufgrund unzulässiger Abschalteinrichtungen betroffen. Zutreffend bewertete das Gericht das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit unzulässigen Abschalteinrichtungen als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB. Durch den Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung habe die Beklagte das Kraftfahrtbundesamt bewusst getäuscht und sich damit zugleich gegenüber der klagenden Partei sittenwidrig verhalten. Die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens ergebe sich aus einer bewussten Täuschung, die im vorliegenden Fall im Verschweigen des Einbaus der unzulässigen Abschalteinrichtung gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt im Typengenehmigungsverfahren zu sehen sei. Einmal mehr wird deutlich, dass die von der Daimler AG vorgenommenen Abgasmanipulationen grob rechtswidrig sind. Folgerichtig ist die Daimler AG verpflichtet, Schadensersatz zu leisten. Das Kraftfahrtbundesamt hat im Jahr 2020 eine Vielzahl von Rückrufen aufgrund „unzulässiger Abschalteinrichtungen“ gegen die Daimler AG erlassen. Der Mercedes-Abgasskandal setzt sich damit unverändert fort. Angesichts der genannten Rechtsprechung bestehen für Geschädigte positive Vorzeichen für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.