Benutzungszwang für Marken
Ein Hinweis für Markeninhaber
Der Verfall einer Marke zielt auf den Benutzungszwang für eingetragene Marken ab. Da jedes Jahr mehrere 10.000 Marken in Deutschland angemeldet werden, ist ein Korrektiv hinsichtlich des Löschens nichtbenutzter Marken aus dem Register notwendig. Andernfalls würde das Register mit zu vielen Vorratsmarken belegt. Daher ist im Markengesetz normiert, dass eine Marke frühestens fünf Jahre nach ihrer Eintragung von jedem Dritten angegriffen werden kann, wenn sie im geschäftlichen Verkehr nicht benutzt wird. Dies ist also ein Verteidigungsmittel für aus einer Marke Abgemahnte. Mit einem Antrag auf Verfall einer Marke kann auch der Weg freigemacht werden für eine eigene Markenanmeldung. Ist ein Markeninhaber selbst von einem Antrag auf Verfall seiner Marke betroffen, so hat er einer Abteilung im Deutschen Patent- und Markenamt die Benutzung seiner Marke in den letzten fünf Jahren aufzuzeigen. Es kommt darauf an, dass die Marke nicht nur zum Schein benutzt wurde, sondern ernsthaft. Dabei wird natürlich auf die Größe und die Verhältnisse des Markeninhabers Rücksicht genommen. Notwendig ist die Vorlage von Benutzungsnachweisen, wie also die Marke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen benutzt wurde. Auch eine eidesstattliche Versicherung mit der Angabe von Umsatzzahlen und Benutzungsformen hilft dann. Unser Rat geht dahin, sich zu Benutzungsbeispielen der eigenen Marke Muster beispielsweise in einen Ordner abzulegen, um im Streitfall darauf zurückgreifen zu können.