
Nachsehen bei Totalschaden?
Wiederbeschaffungsaufwand oder Ersatz der Reparaturkosten
Einen solchen Fall hat das Landgericht Schweinfurt hat mit Urteil vom 12.09.2016 zu entscheiden gehabt: Die Werkstatt hatte das Fahrzeug des Geschädigten vollständig und fachgerecht nach Gutachten, aber nur mit Reparaturkosten zu max. 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes – im obigen Fall also zu 12.999,99 Euro – repariert. Die gegnerische Versicherung hatte daraufhin die konkreten Reparaturkosten vollständig zu zahlen, so das Landgericht Schweinfurt. Für den Geschädigten heißt das: 12.999.99 Euro anstelle von 6.000 Euro. Er behält sein Fahrzeug und muss sich nicht innerhalb des von Sachverständigen geschätzten Wiederbeschaffungszeitraumes (so gut wie immer 14 Kalendertage) ein Ersatzfahrzeug anschaffen. Dem hat sich auch das Landgericht der Judikatur des Oberlandesgerichts München, Az. 10 U 3258/08, angeschlossen. Wie genau die Werkstatt die Reparaturkosten senkt, ist ihr überlassen: in dem von dem Landgericht Schweinfurt entschiedenen Fall hatte die Werkstatt kostensenkend Gebrauchteile eingebaut. Wichtig für den Geschädigten: er muss das Fahrzeug weitere sechs Monate behalten. Sonst kommt es zum entgeltlichen Totalschadenabzug und damit zur Zurückzahlung der Differenz der Reparaturkosten zu dem Wiederbeschaffungsaufwand. Insbesondere weil diese Konstellation von dem Bundesgerichtshof noch nicht entschieden ist, sollte der Geschädigte diese Möglichkeit nur mit Vorsicht genießen. Die Revision hat das Landgericht Schweinfurt bedauerlicherweise nicht zugelassen. Ob der Bundesgerichtshof die Abrechnungsmethode stützt, bleibt deshalb abzuwarten.