EU-Markeninhaber sollten jetzt handeln
Nur noch sechs Monate bis zum „Brexit“ – Schutzrechte in Gefahr
Die Chancen für eine einvernehmliche Scheidung zwischen EU und Vereinigtem Königreich stehen mittlerweile schlecht: Bislang konnten sich die Verhandlungsführer der EU und des Vereinigten Kö-nigreichs nicht darauf einigen, wie ein geordneter Ausstieg der Briten aus der EU aussehen könnte. Zwar gab es schon verschiedene Vorschläge, wie die Folgen des Brexit geregelt werden könnten. Die Vorstellungen über eine ausgewogene Lösung liegen jedoch nach wie vor sehr weit auseinander. Die Folgen einer solchen Scheidung vernünftig zu regeln, ist ein außerordentlich komplexes Unterfangen, das Zeit erfordert. Je näher der Trennungstermin rückt, desto unwahrscheinlicher wird es, dass die Folgen des Brexit einvernehmlich geregelt werden können. Wir müssen uns daher auf einen sogenannten „harten Brexit“ einstellen. Inhaber von EU-Marken sollten sich unbedingt auf einen solchen „harten Brexit“ vorbereiten. Denn wenn das Vereinigte Königreich ohne rechtliche Übergangsregelungen aus der EU ausscheidet, verlieren auch die EU-Schutzrechte Ende März 2019 schlagartig ihre Wirkung im Vereinigten Königreich. Inhaber von EU-Marken wären damit von heute auf morgen im Vereinigten Königreich ohne markenrechtlichen Schutz. Dies bedeutet, dass die Inhaber der EU-Schutzrechte nicht mehr aus Markenrechten gegen Nachahmer im Vereinigten Königreich vorgehen können. Besonders verheerende Folgen können eintreten, wenn es zusätzlich noch zu sogenannten „Sperranmeldungen“ kommt: Dritte könnten nämlich rechtzeitig vor dem Brexit nationale Marken im Vereinigten Königreich anmelden, mit denen sie anschließend den bisherigen Inhabern verbieten, ihre Produkte unter dem bisherigen Markennamen weiterzuverkaufen. Mit einem „blauen Auge“ kommen Rechtsinhaber davon, wenn sie die Sperranmeldung (für einen meist sehr hohen Preis) zurückkaufen können und damit sicherstellen, dass sie ihr Produkt unter der bisherigen Marke weiterverkaufen dürfen. Im schlechteren Fall hingegen bleibt der Vertrieb unter der bisherigen Marke verboten – was jahrelange Aufwendungen für Marketing zunichtemachen kann und erhebliche Kosten für ein neues Marketing erfordert. Inhaber von EU-Marken sollten ihre Rechte im Vereinigten Königreich unbedingt jetzt zukunftssicher machen. Insbesondere ist dringend zu empfehlen, so bald wie möglich eigenständige Markenrechte im Vereinigten Königreich anzumelden. Solche nationalen Anmeldungen gelten im Vereinigten Königreich unabhängig von einer EU-Mitgliedschaft. Ihr Bestand und ihre Wirkung werden durch einen Brexit nicht tangiert. Ferner kann es ratsam sein, die Anmeldeaktivitäten im Vereinigten Königreich überwachen zu lassen, um unverzüglich auf „Sperranmeldungen“ oder sonstige rechtsverletzende Anmeldungen von Dritten reagieren zu können. Wer lange zögert, riskiert erhebliche Rechtsnachteile. Im Markenrecht gilt der Grundsatz: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Daher gilt: Je früher Inhaber von EU-Markenrechten ihre Rechte im Vereinigten Königreich absichern, desto besser ist die zeitliche Priorität ihrer neuen nationalen Marken und desto geringer ist die Gefahr von Sperranmeldungen, die ihnen in die Quere kommen könnten.