
Quadratisch. Praktisch – Als Marke geschützt
Ritter-Sport bleibt einzige Schokolade in quadratischer Verpackung
Formen sind zwar grundsätzlich eintragbar, jedoch ist zu erwarten, dass eine einfache Grundform, wie ein Quadrat, nicht als herkunftshinweisend wirken kann. Die Eintragung der Ritter Sport Marken ist daher auch nur über den Umstand erfolgt, dass eine sogenannte „Verkehrsdurchsetzung“ von Ritter Sport im Eintragungsverfahren nachgewiesen worden ist. Das bedeutet, dass Ritter Sport damals schon Verkehrsumfragen oder anderes vorgelegt hat, so dass bestätigt wurde, dass der Verkehr in der quadratischen Form einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, nämlich Ritter Sport, sieht. Im Markenregister findet sich daher bei den Streit-Marken DE 2 913 183 und DE 39 869 970 unter dem Punkt „verkehrsdurchgesetzte Marke“ ein „Ja“. Dies ist nur bei sehr wenigen Marken der Fall. In dem langen Verfahren ging es daher nicht um diese sonst üblicherweise geprüfte Anforderung an Marken, sondern um eine ganz grundsätzliche Anforderung, nämlich ob dieses Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen werden müsse, weil es ausschließlich aus einer Form bestehen würde, die durch die Art der Ware selbst bedingt sei oder ob das Zeichen ausschließlich aus einer Form bestehen würde, die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen würde. Die erste Frage wurde vom BGH im ersten Durchgang im Jahr 2017 verneint und nach Zurückverweisung zur Prüfung der zweiten Frage und Entscheidung durch das Bundespatentgericht im Dezember 2018 und nochmaliger Rechtsbeschwerde zum BGH jetzt endgültig abgewiesen. Die dreidimensionalen Marken von Ritter Sport, die eine quadratische Verpackung zeigen und für „Tafelschokolade“ eingetragen sind, bleiben also in Kraft.