
Lückenlose Rechnungsnummern nicht zwingend erforderlich
Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung
Ein Steuerpflichtiger verwendete im Rahmen seiner Tätigkeit als Reiseveranstalter ausschließlich Rechnungsnummern, die durch eine Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum automatisiert erzeugt wurden. Damit wurde jede Nummer zwar nur einmalig vergeben, diese bauten aber nicht numerisch und fortlaufend aufeinander auf. Konkrete Anhaltspunkte für nicht erfasste Einnahmen stellte der Betriebsprüfer nicht fest. Nach Meinung des zuständigen Betriebsprüfers lag im verwendeten Rechnungsnummernsystem ein schwerwiegender formeller Mangel der Buchführung, der eine Gewinnerhöhung durch einen Sicherheitszuschlag - von vorliegend unter 1 Prozent - rechtfertigte. Nur bei Vorlage geordneter und vollständiger Belege verdiene die Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG in entsprechender Anwendung von § 158 Abgabenordnung das Vertrauen des Finanzamts. Hier gälten auch die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Umsatzsteuergesetz. Der Grundsatz der Einzelaufzeichnung sehe die Vergabe einer fortlaufenden Rechnungsnummer vor. Das Finanzgericht Köln kam zu dem Schluss, dass die aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen Steuerbescheide rechtswidrig sind und den Steuerpflichtigen in seinen Rechten gemäß § 100 Absatz 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung verletzen. Eine gesetzlich konkrete Pflicht zur Vergabe einer nicht bloß einmaligen, sondern zudem fortlaufenden Rechnungsnummer lässt sich den gesetzlichen Vorschriften nicht entnehmen. Auch hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 07.12.2017 klargestellt, dass er bislang auch keine konkret durch die Rechtsprechung hergeleitete Pflicht zur Vergabe einer Rechnungsnummer nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System nicht gewährleistet ist. Der Bundesfinanzhof sieht keine konkrete Pflicht zur Vergabe von numerisch lückenlosen Rechnungsnummern. Es mag fiskal- und rechtspolitisch gute Gründe dafür geben, die Vergabe einer nicht bloß einmaligen, sondern auch lückenlosen Rechnungsnummer zu normieren; auf Basis der derzeitigen Rechtslage vermag der Gesetzgeber aber keine solche Pflicht zu erkennen. www.Deutsches-Arbeitnehmer-Steuerbuero.de