
Corona-Pandemie: Negative Effekte auf die Handelsbilanz
Ergänzende Planungsrechnung kann Bilanzauswirkungen entkräften
Zentrale Frage ist hier die Bewertung des Warenbestands. Es ist insbesondere zu prüfen, ob der durch die Inventur ermittelte Warenbestand aufgrund der Pandemie eine Wertminderung erfahren hat. Eine allgemeine Aussage hierzu kann es nicht geben, sondern jedes Unternehmen hat dies anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Bei einer Wertminderung erfolgt die Verbuchung mittels Abschreibung, die sich gewinnmindernd auf das Ergebnis des Jahres 2020 auswirkt. Bei der Bewertung von Forderungen - insbesondere aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Kunden - ist die Bonität des jeweiligen Schuldners entscheidend. Soweit Kunden in Zahlungsschwierigkeiten geratenen sind, muss dem durch Wertberichtigungen Rechnung getragen werden. Neben einer Verschlechterung der eigenen Liquiditätslage führen diese Wertminderungen auch zu einer Minderung des Ergebnisses des Jahres 2020. Hier ist zu prüfen, ob Rückstellungen etwa für drohende Verluste zu bilden sind, da bestimmte Verträge zum Beispiel durch Kontaktsperren oder Reisebeschränkungen nicht mehr kostendeckend erfüllt werden können oder Rückzahlungsansprüche drohen (Corona – Hilfsmaßnahmen). Die Auswirkung auf das Jahresergebnis sind die gleichen wie bei den obigen Beispielen. Die Folgen der Abwertung von zum Beispiel Warenbestand und Forderungen sowie die Bildung von Rückstellungen zeigen sich im Eigenkapital wieder. Durch entsprechende Wertminderungen wird das Eigenkapital negativ belastet und kann somit negative Auswirkungen auf das Rating des Unternehmens haben. Dies wiederum kann Auswirkungen auf die Kreditvergabe haben. Im Rahmen der sogenannten Nachtragsberichterstattung (§ 285 Nr. 33 HGB) sind zu erwartende Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu beschreiben. Unternehmen, die keinen Anhang aufstellen müssen oder von der Nachtragsberichterstattung befreit sind (kleine Kapitalgesellschaften) müssen keine Angaben machen. Sollten allerdings Zweifel an der Fortführung des Unternehmens bestehen, haben auch diese im Anhang oder unter der Bilanz zu berichten. Sofern die Unternehmung für Investitionen oder Betriebsmittel einen Kredit aufnehmen will, wird die finanzierende Bank in der Regel um Vorlage von aktuellen Zahlen oder der aktuellen Bilanz bitten. Aus den genannten Beispielen wird deutlich, dass sich die Corona-Pandemie negativ auf die Bewertung von einzelnen Bilanzpositionen auswirken kann. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, für die finanzierende Bank eine fundierte und aussagekräftige Planungsrechnung vorzubereiten. Hier werden die Unternehmensentwicklung und die zukünftige Kapitaldienstfähigkeit aufgezeigt. In der Regel hilft dies und trägt zu einem besseren Rating und besseren Kreditvergabekonditionen bei. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Bilanz vielfältig sind und insofern einer achtsamen Beratung bedürfen.