Insolvenzanfechtung – unwillkommene Überraschungen für Gläubiger
Bei der Insolvenzanfechtung entscheiden häufig die Details
Die Insolvenzanfechtung dient dem Zweck, die Insolvenzmasse, die durch bestimmte Handlungen des später insolventen Schuldners geschmälert wurde, zu vergrößern. Sie soll dadurch letztlich der Gesamtheit der durch die Insolvenz des Schuldners betroffenen Gläubigern helfen – zulasten Weniger, die sich möglicherweise bereits in Sicherheit gewogen haben. Dem Schuldner, der sich bereits in einer Krise befindet, soll auch der Anreiz genommen werden, Vermögen beiseite zu schaffen oder wenige, ihm etwa nahe stehende Gläubiger zu begünstigen. Denn eine solche Handlung hat zur Folge, dass die Summe, aus der die betroffenen Gläubiger befriedigt werden können, geringer wird. Gerade dann, wenn der Schuldner auch schon vorher mit Erfolgsaussichten einen Insolvenzantrag hätte stellen können, erscheint es interessengerecht, dass die Begünstigten nicht ohne Weiteres bevorzugt werden. Doch nicht in jedem Fall greift dieser Zweck der Insolvenzanfechtung tatsächlich ein und rechtfertigt einen Rückerstattungsanspruch. Erreicht den einzelnen Gläubiger ein Schreiben des Insolvenz- oder Sachwalters, ist es in den meisten Fällen notwendig und dringend anzuraten, den Sachverhalt, aus dem die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung hergeleitet werden soll, aus eigener Sicht darzustellen und auch über Motive einer Handlung sowie diesbezügliche Abreden und das Verhältnis zum Schuldner im Allgemeinen aufzuklären. Denn die wesentlichen Normen der §§ 129 ff. InsO lassen in vielen Fällen Argumentationsspielraum. Dies liegt vor allem darin begründet, dass die Anfechtbarkeit häufig an subjektiven Voraussetzungen, etwa der Kenntnis des begünstigen Gläubigers von der Krise des Schuldners, hängt. Der Insolvenzverwalter hat von diesen Umständen freilich nur selten wirklich Kenntnis. Gerade weil die Nachweisbarkeit der subjektiven Voraussetzungen in der Praxis schwerfällt, hat sich in diesem Bereich eine kaum überschaubare Rechtsprechung herausgebildet, die den Agierenden anhand von Indizien und Beweisanzeichen größtmögliche Rechtssicherheit geben soll. So spricht es etwa gegen den Gläubiger, wenn er sich Leistungen des Schuldners im Wege der Zwangsvollstreckung hat erkämpfen müssen, weil dann – jedenfalls im Dreimonatszeitraum des § 131 InsO vor Stellung des Insolvenzantrags – zunächst davon ausgegangen wird, dass der Schuldner nur aufgrund des Vollstreckungsdrucks geleistet und dadurch bewusst andere Gläubiger benachteiligt hat. In diesen Fällen ist es daher entscheidend, einzelfallbezogen zu argumentieren. Es ist unerlässlich, sich hierfür über die maßgebliche, jedenfalls höchstrichterliche, Rechtsprechung zu informieren und daran im Falle einer Insolvenzanfechtung seine Entscheidungen auszurichten. Häufig entscheiden Details über die Frage, ob der Gläubiger die einmal erhaltene Leistung behalten darf oder sie an die Masse zurückzugewähren ist, so dass letztlich – wenn überhaupt – nur eine Quote der Leistung übrig bleibt, die dem Gläubiger im Ausgangspunkt vollständig zustand. Bereits dann, wenn Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners offenbar werden, kann es sich anbieten, sich professioneller Hilfe zu bedienen, um die Risiken von Beginn an zu minimieren.
der Anfechtung