
Geschäftsführergehalt bietet viele Steuervorteile
Gehaltsbestandteile analysieren und steuerlich optimieren
Das Geschäftsführergehalt reduziert im ersten Schritt den Gewinn der GmbH und somit die Steuerbelastung der Gesellschaft. Folglich verbleibt der Gesellschaft ein höherer Gewinn. Da das Geschäftsführergehalt zudem aus verschiedenen Bausteinen bestehen kann, ergeben sich weitere Gestaltungsmöglichkeiten, die wir nachfolgend kurz darstellen möchten. Das Gehalt des GmbH-Geschäftsführers kann aus den nachfolgenden Bestandteilen bestehen, die in der Summe die Gesamtausstattung des Geschäftsführers bildet: Ein wichtiger Punkt bei der Gewährung eines Geschäftsführergehalts ist die Gewährleistung, dass das Gehalt im Rahmen des in der jeweiligen Brache üblichen Rahmens bleibt und es klare, im voraus getroffene zivilrechtlich wirksame Vereinbarungen gibt. Ist dies der Fall, gehört das Gehalt zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben der GmbH und mindert somit die Steuerbelastung der Gesellschaft. Sollte das Geschäftsführergehalt außergewöhnlich üppig bemessen sein, geht die Finanzverwaltung regelmäßig von einer sogenannten verdeckten Gewinnausschüttung aus. In der Folge unterliegt der unangemessene Teil der Kapitalertragssteuer (25 % zuzüglich Soli) und darf insoweit nicht gewinnmindernd auf Ebene der GmbH abgezogen werden. Dies gilt es aus unserer Sicht zu vermeiden. Aus diesem Grund sollte im Vorfeld die Höhe des Festgehaltes geprüft und die Verhältnismäßigkeit beispielsweise durch Branchenvergleiche abgestimmt werden. Zum dem Festgehalt können Tantiemevereinbarungen zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer getroffen werden. Für die Tantiemevereinbarungen zählen grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für die Bestimmung des Festgehaltes. Eine angemessene Tantieme bieten ebenfalls den Vorteil, dass die Tantiemezahlung zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben der GmbH gehört und somit die Steuerbelastung der Gesellschaft reduziert. Ein weiterer Bestandteil des Geschäftsführergehalts ist die Überlassung eines PKWs zur privaten Nutzung. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem PKW (Anschaffungs- und Betriebskosten) sind als Betriebsausgabe auf Ebene der GmbH abzugsfähig. Die private Nutzung muss indes der Geschäftsführer seiner persönlichen Einkommensteuer unterwerfen. Zwecks Bestimmung der Höhe der privaten Nutzung können zwei verschiedene Methoden herangezogen werden. Entweder kann die Höhe nach einer pauschalen Methode (umgangssprachlich 1-%-Regelung) oder nach einer individuellen Methode (Fahrtenbuchmethode) ermittelt werden. Bei der Methodenwahl sollte das persönliche Fahrprofil berücksichtigt werden. Bei überwiegender betriebliche Nutzung ist regelmäßig die Fahrtenbuchmethode vorteilhafter. Im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge bieten sich für Gesellschafter Geschäftsführer enorme steuerliche Vorteile. Die bekannten Möglichkeiten zur Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung stehen auch dem Gesellschafter-Geschäftsführer offen. Insbesondere im Bereich der arbeitnehmerfinanzierten Altersvorsorge durch Gehaltsumwandlung lassen sich neben steuerlichen Aspekten gute Effekte für die spätere Rente erzielen, da der Lohnsteuerabzug bei der Umwandlung entfällt und in die Zukunft verschoben wird. Demnach werden die Bruttobezüge für die Altersversorgung angelegt. Auch hier gilt wieder die Prämisse, dass eine zivilrechtliche wirksame Vereinbarung getroffen werden muss und der Insolvenzschutz der Altersvorsorge gesichert ist. In der aktuellen Situation möchten wir noch mal auf den steuerfreien Corona-Bonus hinweisen. Da der Geschäftsführer einer GmbH als Arbeitnehmer der GmbH gilt, kann die GmbH den Geschäftsführer ebenfalls einen Corona-Bonus von bis zu 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen, sofern die Zahlung als Beihilfe und Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung aufgrund der Corona-Krise gezahlt wird. Achtung: Die Sonderregelung ist derzeit auf Auszahlungen in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 begrenzt.
Altervorsorge