
Nach der Weltreise
Ist ein erteiltes Patent angreifbar?
Patente werden in Deutschland vom Deutschen Patent- und Markenamt in München erteilt. Dort arbeiten etwa 2.000 Prüferinnen und Prüfer, die vor Erteilung eines Patentes eine Prüfung dahingehend vornehmen, ob der Gegenstand des zu erteilenden Patentes neu und erfinderisch ist. Der Einspruch Ist diese Prüfung abgeschlossen, wird die Patenterteilung veröffentlicht. Diese Veröffentlichung setzt eine Frist von neun Monaten in Gang, in der jeder Dritte gegen die Erteilung des Patentes Einspruch einlegen kann. Wird Einspruch eingelegt, wird eine erneute Prüfung des Patentes auf die Patentvoraussetzungen Neuheit und erfinderische Leistung durchgeführt. Einspruchsfrist verpasst Wenn nun aber ein Wettbewerber des Patentinhabers auf Weltreise war oder die Einspruchsfrist aufgrund einer schweren Viruserkrankung verpasst, dann ist dieser Weltreisende bzw. Genesene nicht schutzlos dem möglicherweise auf tönernen Füßen stehenden Patent seines Wettbewerbers ausgeliefert. Er hat die Möglichkeit, auch lange nach Ende der Einspruchsfrist beim Bundespatentgericht in München eine Nichtigkeitsklage einzureichen. Mit dieser Nichtigkeitsklage kann ein Patent dahingehend angegriffen werden, dass es auch vollständig auch für die Vergangenheit vernichtet wird. Grund für eine derartige Vernichtung sind regelmäßig andere Dokumente aus dem Stand der Technik, die vom Deutschen Patent- und Markenamt bisher nicht berücksichtigt wurden. Es kann sich dabei auch um eine offenkundige Vorbenutzung handeln, die von den Prüferinnen und Prüfern des Patentamtes nicht gekannt werden konnte. Das Nichtigkeitsverfahren Das Nichtigkeitsverfahren läuft sogleich beim Bundespatentgericht, es sind hohe Gerichtsgebühren einzuzahlen, beispielsweise € 25.000,00. Die Frage der Patentvernichtung wird dann in mündlicher Verhandlung vor einem Senat verhandelt und entschieden, der Unterlegene kann gegen das Urteil Berufung beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einlegen. Dort ist ein spezieller Patentsenat für diese und andere Entscheidungen des Bundespatentgerichtes eingerichtet worden. Da vor dem Bundespatentgericht in diesen Nichtigkeitssachen die Verhandlungsmaxime gilt, können die Parteien noch während der Verhandlung in München eine vergleichsweise Regelung schließen.