Überbrückungshilfe III – Der Staat hat nachgebessert

Antragsvoraussetzungen, Förderhöhe, Antragstellung und Neustarthilfe

Heike Nortmann

Nach der Corona Überbrückungshilfe I und II, folgt nun die dritte Phase. Diese umfasste zunächst die Monate Januar – Juni 2021 und wurde nachträglich ausgeweitet um die Monate November und Dezember 2020.

Hierdurch sollen Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler mit nicht zurück zu zahlenden Zuschüssen zu betrieblichen Fixkosten unterstützt werden, wenn diese durch einschränkende „Corona-Maßnahmen“ wie dem Lockdown stark betroffen sind.

Es folgt ein Überblick über Antragsvoraussetzung, Förderhöhe und Antragsverfahren sowie Informationen zur Neustarthilfe.

Im ersten Schritt erfolgt die Prüfung der grundsätzlichen Antragsvoraussetzung:

Ein Unternehmen ist antragsberechtigt, wenn ein Corona-bedingter Umsatzeinbruch in einem Monat (November 2020 bis Juni 2021) von mindestens 30 Prozent vorliegt. Wenn bereits November/Dezemberhilfe beantragt wurde, entfallen die Fördermonate November und/oder Dezember aus dem Förderzeitraum.

Ausnahme:

Sofern ein Unternehmen zwischen dem 01.01.2019 und dem 30.04.2020 gegründet wurde, gibt es mehrere Möglichkeiten Vergleichsmonate heranzuziehen.

Keine Förderung erhält, wer sein Unternehmen erst nach dem 30. April 2020 gegründet hat

Förderhöhe

Die Förderhöhe bemisst sich dann nach dem Umsatzrückgang im Verhältnis zu dem entsprechenden Monat des Vorjahres. Die anteilige Erstattung der Fixkosten beträgt

90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent

60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent

40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent

Bei einem Umsatzrückgang von weniger als 30 % entfällt für diesen Monat eine mögliche Förderung.

Zu den förderfähigen Kosten gehören u.a. (nicht abschließend) laufende betriebliche Mieten, Pachten, Nebenkosten, Gebühren, Versicherungen, Kosten der Lohn- und Finanzbuchhaltung, IT Dienstleister, Zinsaufwendungen, notwendige Instandhaltungen sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Antragstellung, Beratungsleistung, etc zur Überbrückungshilfe.

Für entstandene Personalkosten werden pauschal 20 % der Summe o.g. förderfähigen Fixkosten berücksichtigt, soweit die Personalkosten nicht vollständig durch Kurzarbeitergeld erstattet werden.

Die förderfähigen Kosten wurden bei der Überbrückungshilfe III um folgende Posten erweitert:

Alle Branchen: Umbaukosten für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 € pro Monat (im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen) und Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops) einmalig bis zu 20.000 €.

Einzelhandel: Berücksichtigung von Abschreibungen auf Waren (Mode, Saisonware) zu 100 % als Fixkosten

Pyrotechnikindustrie: Lager und Transportkosten für Dezember 2020 bis Juni 2021

Reisebranche: Umfassende Berücksichtigung von Kosten und Umsatzausfällen durch Absagen und Stornierungen

Die Antragstellung läuft in einem zweistufigen Verfahren ab, zunächst erfolgt eine kurzfristige Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der beantragten Förderung max. 100.000 Euro pro Monat. Danach erfolgt eine vertiefte Überprüfung des Antrags Erlass eines Bewilligungsbescheides, der dann die Restzahlung freigibt.

Der Antrag ist zwingend durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragstellers einzureichen. Als prüfender Dritter gelten i.d.R. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte.

Ablauf:

Der Antrag auf Überbrückungshilfe Phase III kann ab sofort bis zum 31.08.2021 gestellt werden. Im Anschluss auf die Bewilligung erfolgt eine Schlussabrechnung in der die vorab geschätzten Zahlen mit den tatsächlichen abgeglichen werden. Zu viel gezahlte Förderungen sind zurück zu zahlen. Die Förderung ist als steuerbare Betriebseinnahme zu erfassen.

Mit der Neustarthilfe sollen Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt werden, die im Zeitraum Januar bis Juni 2021 Corona-bedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt. Dazu zählen Soloselbständige, die personenbezogene (z.B. Kosmetikerinnen und Kosmetiker) oder kreative, künstlerische Tätigkeiten ausüben (z.B. Musikerinnen und Musiker, Gestalterinnen und Gestalter, Fotografinnen und Fotografen) oder zum Beispiel im Gesundheitswesen (z.B. Therapeutinnen und Therapeuten, Trainer), der Tourismusbranche (z.B. Stadtführerinnen und Stadtführer, Reiseleiterinnen und Reiseleiter) oder Bildungsbranche (z.B. Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Coaches) tätig sind.

Der pauschale Zuschuss der Neustarthilfe beträgt einmalig 50 % des Referenzumsatzes, max. € 7.500.00 im Förderzeitraum. Die volle Betriebskostenpauschale erhält, wessen Umsatz im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgeht.

Für die Antragstellung zur Neustarthilfe geschieht ausschließlich durch den Betroffenen direkt mit ELSTER-Zertifikat.

Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe ist nicht möglich.

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