
Wann müssen Rentner tatsächlich Steuern zahlen?
Ob ein Rentner tatsächlich Steuern zahlen muss, hängt davon ab, •wie viel Rente er bekommt, •wie hoch der steuerpflichtige Anteil der Rente(n) ist, •ob er verheiratet ist, •wie hoch die weiteren steuerpflichtigen Einkünfte sind und •wie hoch die steuerlich abzugsfähigen Ausgaben (Versicherungsbeiträge, Krankheitskosten etc.) sind. Einkommensteuer müssen natürlich auch Rentner nur dann zahlen, wenn sie mit ihrem zu versteuernden Einkommen über dem Grundfreibetrag liegen. Dieser beträgt für 2016 8.652 Euro für Ledige bzw. 17.304 Euro für Verheiratete. Die Rentenbezugsmitteilung ist ein Kontrollverfahren und beinhaltet keine automatische Steuerpflicht für Rentner. Umgekehrt entbindet sie aber auch nicht von der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung: Ob Steuern gezahlt werden müssen bzw. eine Steuererklärung abgeben werden muss, entscheidet allein die Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte. Rente und Werbungskosten Rentenbezieher machen ihre Werbungskosten nach dem gleichen Prinzip wie bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend: Sie können ihre Werbungskosten nachweisen, erhalten aber auf jeden Fall einen Pauschbetrag (102 Euro pro Jahr). Kosten im Zusammenhang mit Renten sind zwar eher die Ausnahme, trotzdem kann es lohnenswert sein, die Werbungskosten einzeln nachzuweisen. Denn der Werbungskosten-Pauschbetrag von nur 102 Euro ist schnell überschritten. Was aber sind das für Kosten, die Sie bei den Renteneinkünften steuermindernd geltend machen können? Unter Werbungskosten versteht man alle Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung Ihrer Renteneinnahmen. Dazu zählen im Wesentlichen: •Gewerkschaftsbeiträge, die Rentner entrichten; •Steuerberatungskosten; •Schuldzinsen für einen Kredit, der aufgenommen wurde, um freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung nachzuentrichten; •Kosten im Zusammenhang mit der Beantragung einer Rente sowie in diesem Zusammenhang evtl. entstandene Rechtsberatungs- und Prozesskosten; etwa wenn vor Gericht mit der Versicherungsgesellschaft um die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gestritten wird. Das gilt auch, wenn der Rechtsstreit erfolglos blieb und es somit letztlich nicht zur Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente kommt; •Kosten für einen Renten- bzw. Versicherungsberater, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus privaten Rentenversicherungen stehen; •pauschale Kontoführungsgebühr von 16 Euro im Jahr. Wichtig: Auch wenn die Rente nur mit dem Besteuerungs- bzw. Ertragsanteil versteuert wird, können die Werbungskosten in voller Höhe abgesetzt werden. Werden zusätzlich zur Rente weitere Einkünfte erzielt (zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, einer Betriebsrente oder einer Nebenbeschäftigung), hängt sehr viel davon ab, wie hoch diese Einkünfte sind und wie hoch der steuerpflichtige Anteil der Rente(n) ist. Je nach Zeitpunkt des Renteneintritts gibt es zusätzlich zum Grundfreibetrag übrigens jeweils einen zusätzlichen Freibetrag (entsprechend der Tabelle zur Entwicklung des Besteuerungsanteils) - zumindest bis 2040. Noch zwei ergänzende Anmerkungen: • Auch Rentner müssen von sich aus die Steuererklärung beim Finanzamt einreichen und sollten nicht darauf warten, bis das Finanzamt bei ihnen vorstellig wird und die Unterlagen einfordert. Allerdings sei zur Beruhigung angemerkt, dass die erste Aufforderung des Finanzamts idR noch nicht strafbewehrt ist ;-) • Für alle Renten wegen Todes (Witwen-/Waisenrente) gelten seit dem Jahr 2005 die Steuerregeln für gesetzliche Renten: Steuerpflichtig ist der Teil der Rente, der über dem Rentenfreibetrag liegt. Dabei macht es steuerlich keinen Unterschied, ob man die Rente nach altem oder neuem Hinterbliebenenrecht erhält. Es wird auch nicht mehr unterschieden, ob es sich um eine abgekürzte oder um eine lebenslange Leibrente handelt. Alle Hinterbliebenenrenten werden steuerlich gleich behandelt: Für die Ermittlung des Besteuerungsanteils und des Rentenfreibetrags gelten die Steuerregeln für gesetzliche Renten. Hat der Verstorbene keine gesetzliche Rente bezogen, ist für die Höhe des Besteuerungsanteils der tatsächliche Rentenbeginn maßgebend. Das ist bei einer Witwen-/Witwerrente der Todestag des Verstorbenen. Hat der Verstorbene bereits eine Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen, handelt es sich bei der Hinterbliebenenrente um eine Folgerente aus derselben Versicherung, denn sie beruht auf ein und demselben Rentenstammrecht. Das gilt auch, wenn die Rentenempfänger nicht identisch sind. Das bedeutet: Für die Folgerente, also die Hinterbliebenenrente, wird vom Finanzamt ein günstigeres, fiktives Jahr des Rentenbeginns ermittelt, sofern die vorherige Rente des Verstorbenen nicht vor dem 1.1.2005 endete. Gesetzliche Rente: Wie hoch ist der Besteuerungsanteil? Der Besteuerungsanteil bestimmt sich grundsätzlich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Rentenbeginn ist der Zeitpunkt, ab dem die Rente, ggf. auch nach rückwirkender Zubilligung, tatsächlich bewilligt wird. Auch bei Rentennachzahlungen ist unter Rentenbeginn der Zeitpunkt zu verstehen, in dem der Rentenanspruch entstanden ist. Der Beginn der Rente kann dem Rentenbescheid entnommen werden. Er wird in Zeile 7 auf der Vorderseite der Anlage R eingetragen. Wann der Rentenantrag gestellt wird oder erstmals die Rente gezahlt wird, spielt für den Rentenbeginn keine Rolle. Auch das Datum des Rentenbescheids ist ohne Bedeutung. Selbst wenn eine bewilligte Rente bis auf null Euro gekürzt wird, weil zum Beispiel eigene Einkünfte angerechnet werden, beginnt sie steuerlich gesehen trotzdem zu laufen. Beispiel: Herr Schmidt ist seit 1995 Rentner. Sein Sohn geht im Jahr 2017 in Rente, der Enkel im Jahr 2037. Der Besteuerungsanteil der Rente von Herrn Schmidt beträgt 50 % bei „Rentenbeginn“ 2005. Für den Sohn gilt ein Besteuerungsanteil von 74 %, für den Enkel von 97 % bei Rentenbeginn.