
Vorschenkungen nicht vergessen
Bei mehreren Zuwendungen ist letzter Erwerb maßgebend
Innerhalb der Zehnjahresperiode kann damit ein Freibetrag nur einmal in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, auf den Gesamtbetrag aller Zuwendungen je Zusammenrechnungsperiode wird nur ein einziger persönlicher Freibetrag gewährt. Auch der schenkungs- und erbschaftssteuerrechtliche Steuersatz bemisst sich nach den um diesen Freibetrag geminderten Zuwendungen. Dieser Steuersatz ist progressiv ansteigend ausgestaltet und beträgt je nach Höhe der Zuwendungen und der jeweiligen Steuerklasse (diese richtet sich nach dem Verwandschaftsgrad) in der Spitze bis zu 50 %. Um aber nicht die zuvor bereits besteuerten Vorerwerbe teilweise nicht zweimal zu besteuern, wird die bereits geleistete Steuer für die Vorerwerbe berücksichtigt. Dass es dennoch zu einer teilweisen höheren Steuerbelastung kommt, liegt an dem für die Steuerberechnung maßgebenden Zeitpunkt des letzten Erwerbs. In der Schenkung- und Erbschaftsteuererklärung sind auch Angaben zu Vorschenkungen zu machen. Hierzu wird in der Steuererklärung stets gefragt. Diese Frage sollte man nicht leichtfertig übergehen, denn ein Unterlassen und damit ein bewusstes Verschweigen bewirkt hier aufgrund der Zusammenrechnungsregelung aller Schenkungen/Erbschaften von demselben Zuwendenden innerhalb eines 10-Jahreszeitraums eine Steuerhinterziehung. Hierzu hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2015 (Beschl. v. 10.02.2015 – 1 StR 405/15) klar herausgestellt, dass die in einer Schenkungssteuererklärung enthaltene unzutreffende Angabe, vom Schenker keine Vorschenkungen erhalten zu haben, sowohl für die Besteuerung der Schenkung, auf die sich die Erklärung bezieht, als auch für diejenige der Vorschenkungen eine unrichtige Angabe über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen darstellt und somit eine Steuerstraftat darstellt. Denn die Vorschenkungen sind in doppelter Hinsicht steuerrechtlich erheblich: zum einen für die korrekte Bestimmung der Höhe des Steuersatzes und des Freibetrages und zum anderen für die Überprüfung der ordnungsmäßigen Besteuerung sämtlicher Schenkungen des Zuwendenden innerhalb des 10-Jahreszeitraumes. Dies zeigt einmal mehr die Notwendigkeit einer Erbschaft- und Schenkungssteuerplanung und damit die Zerlegung einer größeren Schenkung in mehrere Teilschenkungen unter Beachtung des progressiven Steuersatzes und des Zehnjahreszeitraums. Des Weiteren sollte bei Vorschenkungen auch stets geprüft werden, ob nicht doch eine Steuerbefreiung greift, wie es z.B. bei Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke eines angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten.
Erbschaftsteuererklärung auch Angaben zu Vorschenkungen des Schenkers/Erblassers zu machen. Hierbei geht es um die Zusammenrechnung aller Erwerbe, die derselbe Empfänger innerhalb von 10 Jahren von demselben Zuwender erhalten hat.