
Vorlage für den Anspruch
Richtig ist, dass die Vorlage der beiden Identifikationsnummern ab dem 1.1.2016 Anspruchsvoraussetzung für den Bezug des Kindergeldes ist. Eindeutig falsch sind Gerüchte, dass die Kindergeldzahlungen bei Nichtvorlage zum 1.1.2016 eingestellt werden und dass eine rückwirkende Heilung durch Nachreichung nicht möglich sei. Wie jetzt in einer Pressemitteilung des BZSt vom 16.11.2015 bekanntgegeben wurde, wird das Kindergeld auch vorerst weiter gezahlt, wenn die o.a. Daten zum 1.1.2016 noch nicht vorliegen, aber „im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden“. Auch wenn der Zeitraum nicht eindeutig benannt wird, ist hier doch von mehreren Monaten auszugehen. Hinzu kommt, dass in den Fällen, in denen die Daten fehlen oder unvollständig sind eine entsprechende Anfrage seitens der Familienkasse beim Kindergeldempfänger erfolgt. Es bleibt jedoch grundsätzlich dabei, dass bei Nichtvorlage der IdNrn. die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld nicht erfüllt sind. Wenn also auch nach Verstreichen der eingeräumten Frist zur Nachreichung die geforderten Angaben nicht vorliegen, kann das Kindergeld unter Umständen zurückgefordert werden. Während bei Neuanträgen zum Kindergeld die IdNrn. grundsätzlich abgefragt werden, besteht in erster Linie Handlungsbedarf für die Fälle in denen die Kindergeldanträge schon zurückliegen oder insbesondere vor Einführung der StIdNr. (2008) gestellt wurden. Es ist daher im Zweifelsfall grundsätzlich zu empfehlen, die IdNrn. vorsorglich der Familienkasse schriftlich mitzuteilen. Während die Nr. des betreffenden Elternteils regelmäßig in der Lohnsteuerbescheinigung oder im letzten Steuerbescheid eingesehen werden kann, gestaltet es sich bei der IdNr. des Kindes mitunter schwieriger. Sofern die erste offizielle Mitteilung verloren gegangen ist, müsste die Nr. ggfs. erneut beim BZSt angefordert werden. Anforderungsformulare: www.bzst.de