
Verstöße gegen Satzung haben Nachspiel
Vorstand kann steuerliche Gemeinnützigkeit riskieren
Die vom Vorstand eingetragene Satzungsänderung ist von der Mitgliederversammlung am 15.06.2016 des betroffenen Vereins tatsächlich nicht beschlossen worden. Davon sind die drei Richter vorliegend überzeugt. Im Rahmen der jährlichen Mitgliederversammlung lud der Vereinsvorstand ordentlich zur Versammlung. Im Mittelpunkt der Versammlung standen die Neufassung der Vereinssatzung und die Einführung einer Delegiertenversammlung. Durch Aushang im Vereinsheim und veröffentlichen auf der Vereinshomepage konnte sich jedes Vereinsmitglied frühzeitig über die Inhalte der Neufassung informieren. Somit durften die Vereinsmitglieder darauf vertrauen, dass auch die Satzung am 15.06.2016 beschlossen wird, die im Aushang und auf der Homepage vom Vorstand als Neufassung vorgestellt wurde. Aufgedeckt wurde der dubiose Vorfall, als Anfragen aus der Mitgliederschaft zur aktuellen gültigen Vereinssatzung an den Vorstand gerichtet wurden. Der Vorstand antwortete daraufhin per Email, dass die aktuell eingetragene Satzung beim Registergericht gültig ist. Sodann erfolgte durch ein Mitglied die Einsicht in die Vereinsregisterakte. Sehr schnell wurde deutlich, dass die von der Mitgliederversammlung beschlossene Satzung nicht vom Vorstand eingetragen ist, sondern eine textveränderte Satzung. Durch Ablichtungen des Vereinsaushanges hat das Mitglied glaubhaft gemacht, dass Gegenstand der Einladung zur Mitgliederversammlung eine andere Satzung gewesen sei. Über diesen Kenntnisstand wurde der Vorstand vom Mitglied im Rahmen der anstehenden Delegiertenversammlung für den 09.08.2017 informiert und darauf aufmerksam gemacht, dass die Delegiertenversammlung aufgrund dieser Umstände nicht beschlussfähig sei. Das ignorierte der Vorstand und ließ die Delegiertenversammlung dennoch stattfinden. Gleichwohl bleibt das Protokoll und als Anlage die beschlossene Satzung des Vereins eine Privaturkunde. Fazit: Elementare Verstöße des Vorstands gegen die Vereinssatzung können gravierende Folgen für den Verein bedeuten. Bis hin zur Aberkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit. Autor des Beitrags: Jens Büsselmann, 1. Vorsitzender Deutsches Arbeitnehmer Steuerbüro e.V.
Oldenburger Land wurde jetzt vom Oberlandesgericht Oldenburg belehrt.