Einkommensteuererklärung:Frist versäumt? Keine Panik!
Am 31. Juli endete die Abgabefrist – Tipps vom Experten
Der Vorteil: Lohnsteuerhilfevereine und Steuerberater aufgrund gesetzlicher Regelungen verlängerte Abgabefristen besitzen. Bis zum 28.02.2020 hätten die dann Zeit, Ihre Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abzugeben. Ob diese Frist bis zuletzt ausgeschöpft werden muss, ist in einem persönlichen Gespräch mit dem steuerlichen Berater zu klären. Abzuraten ist auf jeden Fall vom Nichtstun. Dann nämlich wird die bürokratische Maschine der Finanzverwaltung in Startposition versetzt. Und das sieht nicht unbedingt gut aus für Sie. Für jeden Monat der verspäteten Abgabe werden sodann 25 Euro Verspätungszuschlag erhoben und erhöhen somit Ihre steuerliche Last. Sie haben die Abgabefrist für die Steuererklärung – oder die neue Frist nach Fristverlängerung – verpasst? Jetzt kann das Finanzamt den sogenannten Verspätungszuschlag festsetzen. Und das kann, aufgrund der Gesetzesänderung, auch richtig teuer werden. Wenn Sie mit einer Steuerrückerstattung rechnen können, drücken die Finanzbehörden in Sachen Verspätungszuschlag in der Regel ein Auge zu. Denn das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag festsetzen, muss es aber nicht tun. Der Verspätungszuschlag liegt im Ermessen des Finanzamts. Das gilt auch, wenn Sie Steuern nachzahlen müssen. Auch hier liegt es im Ermessen des Finanzamts, ob nach der verpassten Abgabefrist ein Verspätungszuschlag fällig wird oder nicht. Mit einer Ausnahme: Geben Sie die Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres ab, wird auf jeden Fall ein Verspätungszuschlag festgesetzt. Und das ganz automatisch und ohne Ausnahme. Da hilft dann auch kein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein mehr. Denn nach 14 Monaten überschreiten Sie den 28.02.2020 auf jeden Fall. Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro pro verspäteten Monat. Maximal werden 25.000 Euro Verspätungszuschlag fällig. Das Finanzamt hat neben dem Verspätungszuschlag noch ein weiteres Mittel, auf das es bei einer verspäteten Abgabe zurückgreifen kann: das Zwangsgeld. In der Regel kommt zuerst eine Zwangsgeldandrohung per Post mit einer letzten Frist zur Abgabe der Steuererklärung. Geben Sie die Steuererklärung innerhalb der Frist ab, wird das Zwangsgeld nicht fällig. Lassen Sie allerdings auch diese Frist verstreichen, wird es ernst: das Zwangsgeld wird fällig. Wie hoch das Zwangsgeld ausfällt, kommt darauf an, ob Sie in der Vergangenheit immer pünktlich abgegeben haben, oder Sie regelmäßig zu spät dran sind. In der Regel liegt das Zwangsgeld zwischen 100 und 500 Euro, auch hier können maximal 25.000 Euro festgesetzt werden. Fazit: Lassen Sie es nicht soweit kommen und ziehen Sie im Zweifelsfall einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein hinzu.