
Umsatzsteuernachschau nach § 27b UStG
In den Fällen, in denen ein umsatzsteuerlicher Sachverhalt von Seiten der Finanzverwaltung kurzfristig überprüft werden soll, sieht der Gesetzgeber die sogenannte Umsatzsteuer Nachschau (auch allgemeine Nachschau) nach § 27b UStG vor. Hintergrund dieser Vorschrift ist in erste Linie einem möglichen Umsatzsteuerbetrug aber auch einer evtl. fahrlässig falsch vorgenommenen Umsatzsteuerlichen Beurteilung schnellstmöglich entgegenzuwirken und sich einen Einblick in die tatsächlichen Verhältnisse / den Geschäftsbetrieb zu verschaffen. Laut Verwaltungsanweisung zur Umsatzsteuernachschau, ist diese insbesondere für folgende Fälle vorgesehen: Zur Durchführung ist jeder Amtsträger berechtigt. Also nicht nur explizit ein Außenprüfer. Die Berechtigung umfasst das Betreten von ganz oder teilweise unternehmerisch genutzten Räumen. Ausschließlich privat genutzte Räume dürfen nicht betreten werden. Neben dem Betreten ist auch das Fotografieren der Räume oder sonstiger Unterlagen gestattet. Dies darf jedoch nicht willkürlich geschehen, sondern die Fotos müssen einen gewissen Beweiswert für den zu klärenden Sachverhalt haben. Autor: Kai de Leve, Steuerberater und Geschäftsführer der Gramberg Steuerberatungsgesellschaft mbH.
Im Gegensatz zu einer allgemeinen Außenprüfung oder einer sonstigen Prüfung des Finanzamtes muss eine Nachschau nicht im Vorfeld angekündigt werden. Dies bedeutet, dass der beauftragte Prüfer somit während der laufenden Geschäftszeiten die Geschäftsräume aufsuchen und die Vorlage der für die Prüfung relevanten Unterlagen anfordern kann. Hierzu gehören insbesondere Aufzeichnungen, Geschäftsbücher, sonstige relevante Unterlagen, aber auch im Falle der elektronischen Verarbeitung, die Einsicht in die gespeicherten Daten.
Durch das unangekündigte Auftreten soll verhindert werden, dass der unehrliche Steuerpflichtige in irgendeiner Form Vorkehrungen treffen kann, die zur Verschleierung eines möglichen Steuerbetruges beitragen.
... und soll zur Prüfung folgender Sachverhalte eingesetzt werden:
Nicht fotografiert werden darf hingegen der Unternehmer selbst. Auch Durchsuchungen, also das gezielte Suchen nach Unterlagen, Personen etc., die der Unternehmer nicht vorlegen will, dürfen nicht vorgenommen werden.
Der Prüfer hat sich bei Betreten der Räume auszuweisen. Rechtlich stellen seine Anforderungen (Betreten, Vorlage von Unterlagen, Erteilung von Auskünften) Verwaltungsakte dar, gegen die entsprechende Rechtsmittel vorgesehen sind. Da es sich nicht um eine allgemeine Außenprüfung (§ 193 ff AO) handelt, sind die Vorschriften für diese auf die Nachschau nicht anzuwenden. Sollten die Feststellungen der Nachschau jedoch Anlass dazu geben, kann ohne vorherige Anordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden. Hierauf ist schriftlich hinzuweisen. Nach herrschender Meinung ist mit Beginn einer Nachschau die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige verwirkt.