Die Steuererstattung nicht dem Ex überlassen
Abrechnungsbescheid beim Finanzamt rechtzeitig beantragen
Das Finanzamt rechnet dann aus, wie viel Rückerstattung dem Ehemann und wie viel der Ehefrau zusteht und überweist jedem die entsprechende Summe. Für Ihren formlosen Antrag gibt es keine Vorlage. Schreiben Sie einen Brief an Ihr zuständiges Finanzamt, in dem Sie einen Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 218 Abs. 2 AO stellen. Weisen Sie darauf hin, dass Ehepaare, die gemeinsam eine Steuererklärung abgeben, zwar Gesamtschuldner sind (§ 44 Abs. 1 AO), aber nach § 37 Abs. 2 AO nicht Gesamtgläubiger eines Erstattungsanspruchs. Geben Sie im Schreiben für beide Ehegatten jeweils an: Name, Steuer-ID, Adresse, Telefonnummer und Bankverbindung. Machen Sie sich eine Kopie des unterschriebenen Schreibens und verschicken Sie den Brief per Einschreiben, am besten mit Rückschein. So können Sie nachweisen, dass und wann Sie das Finanzamt informiert haben. Wenn Sie als (ehemaliges) Ehepaar keine Steuern zurückbekommen, sondern nachzahlen müssen, rechnet das Finanzamt übrigens in der Regel nicht aus, wer wie viel zahlen muss. Dann müssen Sie einen sogenannten Aufteilungsbescheid beantragen. Sie müssen den Antrag an Ihr Finanzamt geschickt haben, bevor die steuerliche Rückerstattung beispielsweise auf dem Konto Ihres Ex-Partners gelandet ist. Ist das Geld bereits überwiesen, ist es zu spät für eine Aufteilung. Im schlimmsten Fall will Ihr ehemaliger Ehemann oder Ihre ehemalige Ehefrau das Geld komplett behalten – und darf es aus steuerrechtlicher Sicht auch. Das Geld muss nicht zurückgezahlt werden, und das Finanzamt muss Ihnen den Betrag auch nicht erneut erstatten.
Machen Sie das nicht, wird es ziemlich schwierig, die Nachzahlung nachträglich aufzuteilen und den eigenen Anteil zurückzubekommen. Wenn Sie wollen, dass Ihre Steuererstattung getrennt überwiesen wird, obwohl Sie zusammen die Steuererklärung machen, müssen Sie einen formlosen Antrag stellen. Im besten Fall direkt bei der Abgabe der Steuererklärung.