
Steuernachzahlung: Was ist zu tun?
Beantragen Sie eine Stundung oder vereinbaren Sie eine Ratenzahlung
Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Sie außer ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit noch Einnahmen aus einer Vermietung oder einer Nebentätigkeit haben. Eine Steuernachzahlung kann auch dann anfallen, wenn Sie im vergangenen Jahr eine Lohnersatzleistung wie Arbeitslosengeld, Erziehungsgeld oder Krankengeld bezogen haben, die dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Aber auch die Steuerklassenwahl 3 und 5 kann bei Ehepaaren dazu führen. Wenn Sie in Ihrem Steuerbescheid zu einer hohen Nachzahlung aufgefordert werden, sollten Sie zunächst den Bescheid prüfen oder kontrollieren, ob das Finanzamt alle von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen auch wirklich berücksichtig hat. Stoßen Sie auf Ungereimtheiten, ist es sinnvoll schnell Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen und die „Aussetzung der Vollziehung“ zu beantragen. Stimmen alle Angaben auf Ihrem Bescheid, dann sind Sie verpflichtet, die Steuernachzahlung zu tätigen. Hierfür nennt Ihnen der Bescheid eine Frist, die Sie nicht versäumen sollten. Wenn Sie nicht in der Lage sind die Steuernachzahlung zu bezahlen, beispielsweise weil Sie vorübergehend in finanziellen Schwierigkeiten stecken, dann sollten Sie sich umgehend an ihr Finanzamt wenden und schriftlich eine Stundung der Forderung beantragen. Nur wenn die Begleichung der Steuernachzahlung eine erhebliche Härte für den Steuerzahler bedeutet, wird das Finanzamt dem Wunsch nach Steuerstundung stattgeben. Das Ganze nennt sich Stundungsbedürftigkeit. Dazu gehören die Gefährdung der Existenz und keine anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten, beispielsweise durch einen Kredit, sowie die Tatsache, ob ihre finanzielle Notlage nur vorübergehend ist. Das sollten Sie durch Belege deutlich machen können. Zudem wird ihre Stundungswürdigkeit geprüft. Das bedeutet, ob Sie in der Vergangenheit immer zuverlässig ihren Steuerzahlungen nachgekommen sind und ob Sie ihre finanzielle Notlage nicht selbst schuldhaft herbeigeführt haben. Eine Stundungswürdigkeit liegt beispielsweise grundsätzlich vor, wenn Sie durch gesundheitliche Gründe ihre Rücklagen für eventuelle Steuernachzahlungen komplett aufbrauchen mussten. Erst wenn Stundungsbedürftigkeit und Stundungswürdigkeit gleichzeitig vorliegen, kommt eine Stundung aus persönlichen Gründen in Betracht. Zudem darf der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet sein. Das Finanzamt kann daher eine Sicherheitsleistung in Form einer Sicherungshypothek oder ähnlichem von Ihnen verlangen, um der Steuerstundung stattgeben zu können. Wird ihrem Antrag stattgegeben, erlässt die Finanzbehörde einen Stundungsbescheid, der die Modalitäten der Stundung enthält. Damit Sie durch die Stundung nicht besser gestellt werden als andere Steuerpflichtige, wird eine Steuerstundung in der Regel nur über einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt. Damit soll auch vermieden werden, dass das Finanzamt als günstiger Kreditgeber missbraucht wird. Denn im Normalfall werden für die Dauer einer Stundung Zinsen erhoben. Diese sind in der Regel niedriger als die eines Bankkredits. Wenn ihr Antrag auf Steuerstundung nicht angenommen wird, Sie also einen Ablehnungsbescheid erhalten, haben Sie die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Sie können aber auch mit dem Finanzamt einen Vollstreckungsaufschub mit Ratenzahlung vereinbaren. Dann haben Sie zumindest etwas mehr Zeit, ihre Steuernachzahlung zu begleichen. Fazit: Sprechen Sie unbedingt rechtzeitig mit dem Finanzamt über die aktuelle Situation. AUTOR DES BEITRAGS: www.Deutsches-Arbeitnehmer-Steuerbuero.de