
Pauschalen für Steuerverkürzung nutzen
Die 10 wichtigsten pauschalen Steuervorteile im Überblick
1. Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer Alles, was ein Arbeitnehmer für seinen Beruf an Geld in die Hand nehmen muss, bezeichnet das Finanzamt als Werbungskosten. Dazu gehören zum Beispiel die Kosten für die tägliche Fahrt zur Arbeit oder die Arbeitskleidung. 1.000 Euro rechnet der Staat jedem Arbeitnehmer pauschal am Ende des Jahres an – die sogenannte Werbungskostenpauschale, manchmal auch Arbeitnehmerpauschbetrag genannt. Diese 1.000 Euro Werbungskosten werden Ihnen vom zu versteuernden Einkommen abgezogen – egal, ob Sie wirklich Kosten hatten oder nicht. 2. Werbungskostenpauschale für Rentner Auch Rentner können Werbungskosten von der Steuer absetzen – entweder individuell oder über eine Pauschale. Die Werbungskostenpauschale für Rentner fällt allerdings viel niedriger aus als die für Arbeitnehmer: Nur 102 Euro pro Jahr kann ein Rentner pauschal geltend machen. Höhere Ausgaben können zwar abgesetzt, müssen aber nachgewiesen werden. 3. Entfernungspauschale Berufspendler dürfen pauschal 30 Cent pro gefahrenem Kilometer einer einfachen Fahrtstrecke in der Steuererklärung eintragen – ohne Belege wie zum Beispiel Tankquittungen. Das nennt man im Steuerrecht Entfernungspauschale, umgangssprachlich auch Pendlerpauschale genannt. 4. Verpflegungspauschale Gehen Sie auf Dienstreise, dürfen Sie sich über die Verpflegungspauschale freuen: Sind Sie länger als acht Stunden im Auftrag Ihres Chefs unterwegs, können Sie pauschal zwölf Euro in Ihrer Steuererklärung eintragen. 24 Euro Verpflegungspauschale gibt es, wenn Sie 24 Stunden und länger auf Dienstreise sind, also mindestens einen Tag und eine Nacht. Die Verpflegungspauschale wird Ihnen in der Regel von Ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Übernimmt Ihr Arbeitgeber die Kosten nicht, können Sie Ihre Dienstreisekosten auf Seite 2 der Anlage N Ihrer Steuererklärung eintragen. 5. Arbeitsmittel-Pauschale Ob Kugelschreiber, Schreibtisch oder Fachliteratur: Steuerlich gesehen sind all diese Dinge Arbeitsmittel. Wenn Sie keine Quittungen für Ihre Arbeitsmittel gesammelt haben, können Sie in der Regel pauschal 110 Euro pro Jahr in der Anlage N eintragen. 6. Umzugskostenpauschale Ein Umzug kostet meistens Geld und Nerven. Zieht man aus beruflichen Gründen um, gibt es steuerlich gesehen aber immerhin die Umzugskostenpauschale in Höhe von 764 Euro für Ledige und 1.528 Euro für Verheiratete (Stand Februar 2017). Dank der Steuer-Pauschale entfällt außerdem das lästige Sammeln von Quittungen und Rechnungen. 7. Sonderausgabenpauschbetrag Bestimmte Kosten gelten im Steuerrecht als Sonderausgaben. Dazu gehören zum Beispiel Ihre Beiträge zur gesetzlichen und privaten Altersvorsorge, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Ausbildungskosten, Kirchensteuer oder auch Spenden und Mitgliedsbeiträge. Wenn Sie keine Sonderausgaben in Ihrer Steuererklärung eintragen, berücksichtigt das Finanzamt automatisch den Sonderausgabenpauschbetrag. Das sind jährlich 36 Euro für Singles und 72 Euro für Verheiratete. Wichtig: Falls Ihre Sonderausgaben höher sind, sollten Sie diese Kosten unbedingt angeben. Der Sonderausgabenpauschbetrag ist nämlich so niedrig, dass Sie allein mit Ihrer gezahlten Kirchensteuer bzw. einer Spende oft schon höher liegen. 8. Sparerpauschbetrag Früher hieß er noch Sparerfreibetrag, heute heißt er Sparerpauschbetrag. Gemeint ist aber weiterhin das Gleiche: Als Single dürfen Sie Kapitalerträge wie Zinsen bis zu einer Höhe von 801 Euro pro Jahr steuerfrei behalten. Das Doppelte, also 1.602 Euro, steht Ihnen zu, wenn Sie verheiratet sind. Wie bei vielen anderen Pauschbeträgen auch, müssen Sie den Sparerpauschbetrag nicht extra beantragen. Aber wichtig ist, dass Sie bei Ihrer Bank einen sogenannten Freistellungsauftrag stellen. 9. Behinderten-Pauschbetrag Sind Sie körperlich oder geistig eingeschränkt, entstehen Ihnen Kosten, die ein gesunder Mensch nicht hat – zum Beispiel Ihre Ausgaben für Medikamente, Therapien oder medizinische Hilfsmittel. Der Behinderten-Pauschbetrag soll alle Kosten abdecken, die typisch für die Behinderung sind und die man regelmäßig hat. Der Behinderten-Pauschbetrag liegt je nach Grad der Behinderung zwischen 310 und 1.420 Euro jährlich. Hilflosen und blinden Menschen steht ein Pauschbetrag von 3.700 Euro zu. 10. Pflegepauschbetrag Der Pflegepauschbetrag soll Sie entlasten, wenn Sie einen schwerstpflegebedürftigen Angehörigen betreuen. Mit einem steuerfreien Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro im Jahr unterstützt Sie der Staat. Dafür müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zum Beispiel dürfen Sie für die Pflege keine Bezahlung bekommen. Um den Pflegepauschbetrag zu erhalten, tragen Sie Name und Anschrift der pflegebedürftigen Person im Mantelbogen auf Seite 3 ein. Autor des Beitrags: