
Nicht auf Steuererstattung verzichten
Lohnt sich die freiwillige Abgabe einer Einkommenssteuererklärung?
Jahr für Jahr verzichten Hunderttausende von Steuerbürgern auf ihre berechtigten Steuererstattungsansprüche, indem sie freiwillig „keine“ Einkommensteuererklärung abgeben. Hintergrund dafür ist der befürchtete Ärger und der Aufwand. Eine Einkommensteuerveranlagung kann als „Antragsveranlagung“ durchgeführt werden. Dieses Verfahren lohnt sich in der Regel immer, wenn beim Lohnsteuerabzug noch nicht steuermindernde Aufwendungen berücksichtigt wurden. 1. Aufwendungen für Dienst- und Handwerkerleistungen rund um den privaten Haushalt (z. B. Lohnkosten, Fahrtkosten u. w.) 2. Werbungskosten im Zusammenhang mit nichtselbstständigen Einkünften von mehr als 1.000 3. Vorsorgeaufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung, insbesondere bei privatversicherten Steuerpflichtigen 4. Kinderbetreuungskosten für die Betreuung der Kinder 5. Bei Besserverdienenden steuerlich günstigerer auswirkenden Kinderfreibeträgen im Vergleich zum Kindergeld 6. Gezahlte Spenden, Parteibeträge, Kirchensteuer oder Fort- und Weiterbildungskosten als steuermindernde Sonderausgaben 7. Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Körperbehinderung oder Krankheit als Außergewöhnliche Belastungen Für das Jahr 2014 ist die freiwillige Abgabe der Einkommensteuererklärung rückwirkend noch bis zum 31.12.2018 möglich. Es gilt die vierjährige Festsetzungsfrist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung. Bei einer freiwilligen Abgabe (Antragsveranlagung) kommt die dreijährige Anlaufhemmung nicht zum Tragen (BFH-Urteil vom 14.04.2011 – VI R 53/10). Bei einem angenommenen, jährlichen Erstattungsanspruch von nur 300 Autorin des Beitrags: Claudia-B. Volz, Dipl.-Wirtschaftsjuristin (FH), Steuerberaterin, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht und Unternehmensnachfolge
bereit, unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Viele stellen sich auch
die Frage, ob sich das überhaupt lohnt und
ob das auch noch rückwirkend möglich ist?