Neue Pfändungsfreigrenzen in Kraft getreten

Bei Unterhaltspflichten des Schuldners erhöhen sich einkommensabhängig Freibeträge nach Anzahl der Personen

Nach zweijähriger Pause gelten seit dem 1. Juli die neuen Pfändungsfreigrenzen. Der Gesetzgeber hat die Zivilprozessordnung entsprechend geändert. Aus dem Paragrafen 850c ergeben sich die aktuellen Pfändungsfreigrenzen. Es erfolgte eine Erhöhung um gut 2,7 Prozent von bisher 1045,05 Euro auf 1.073,88 Euro.
Falls der Schuldner Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, erhöhen sich die Freibeträge nach Anzahl der Personen unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens des Schuldners. Die Pfändungsfreigrenzen orientieren sich an den Kosten der Lebenshaltung und sind an die Entwicklung des Grundfreibetrages im Einkommensteuerrecht gekoppelt. Die nächste Anpassung erfolgt im Jahre 2017.

Automatische Anpassung

Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, die neuen Pfändungsfreibeträge zu beachten. Es empfiehlt sich jedoch, gerade bei länger laufenden Pfändungen und Abtretungen, beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger nachzufragen, ob hier die neue Pfändungstabelle angewandt wird. So kann irrtümlichen Auszahlungen an den pfändenden Gläubiger vorgebeugt und eine möglicherweise den Arbeitsplatz gefährdende Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber vermieden werden. Wurde noch nach der alten Tabelle berechnet, so besteht ein Regressanspruch an den Arbeitgeber, die Bank oder den Sozialleistungsträger. Wichtig ist, dass alle Unterhaltspflichten dem Drittschuldner (z.B. Arbeitgeber) bekannt sind.

P-Konto: keine neue Bescheinigung notwendig

Inhaber eines sogenannten P-Kontos (Pfändungsschutz bei Girokonten) benötigen keine neue Bescheinigung. Kreditinstitute müssen hier sowohl den geänderten Sockelbetrag von jetzt 1073,88 Euro € als auch die angehobenen Grundfreibeträge für weitere Personen (404,16 Euro für die erste, weitere 225,17 Euro für die zweite bis fünfte Person) automatisch berücksichtigen. Daher sind neue Bescheinigungen für bereits geschützte Freibeträge und Geldeingänge, wie zum Beispiel für Kindergeld, Unterhaltsverpflichtungen oder Sozialleistungen, die in einer Bedarfsgemeinschaft entgegengenommen werden, nicht erforderlich.

Ausnahmen bei Pfändungsschutz durch Gerichte

Bei Pfändungen, in denen der unpfändbare Betrag vom Gericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger bestimmt wurde, wirken die neuen Pfändungsfreigrenzen nicht automatisch. Dies ist z.B. bei einem gerichtlichen Beschluss zum Schutz des unpfändbaren Einkommens bei einer Kontopfändung der Fall. Hier ist möglichst schnell beim Vollstreckungsgericht beziehungsweise bei pfändenden öffentlichen Gläubigern eine Anpassung an die neuen Freibeträge zu beantragen. Dabei ist Eile geboten; die alten Beschlüsse gelten so lange, bis dem Kreditinstitut oder dem Arbeitgeber ein neuer Beschluss zugeht. Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag die Pfändungsfreigrenze erhöhen, wenn eine nachweisbare höhere Belastung vorliegt, so z.B. bei freiwilligen Krankenversicherungsbeiträgen, beruflich bedingter doppelter Haushaltsführung, erhöhten Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, die nicht vom Arbeitgeber erstattet werden.
Bei Fragen und Problemen stehen die örtlichen Schuldnerberatungsstellen zur Verfügung. Es besteht Wahlfreiheit zwischen allen Beratungsstellen.

Autor:

Kurt Klose, Geschäftsführer Insolvenz- und Schuldnerberatung Friesland e.V.

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