
Immer gut angezogen
Wichtig ist die Abgrenzung zum Privaten
Die Grenzen für die Anerkennungsfähigkeit von typischer Berufskleidung als Werbungskosten gegenüber normaler, steuerlich nicht absetzbarer Business-Kleidung sind eng und zum Teil wenig konkret. Auch der entsprechende § 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist hier allgemein gefasst: Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Demnach sind Werbungskosten auch „Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufsbekleidung“. Was aber ist typisch und was nicht? Chancen für die steuerliche Anerkennung als typische Berufskleidung sind dann gegeben, wenn es sich um solche Kleidungsstücke handelt, deren Verwendung für Zwecke der privaten Lebensführung aufgrund berufsspezifischer Eigenschaften so gut wie ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen sind gemäß zahlreicher einschlägiger Urteile prinzipiell gegeben für Amtstrachten (z. B. einen Talar), den schwarzen Anzug eines Leichenbestatters oder eines katholischen Geistlichen, den Frack eines Kellners, den Cut eines Empfangschefs, die uniformähnliche Dienstkleidung der Mitarbeiter einer Luftverkehrsgesellschaft sowie spezielle Arbeits(schutz)anzüge, Schutzhelme, Sicherheitsschuhe und Uniformen. Auch Köche und Schornsteinfeger dürften wenig Probleme haben. Prinzipiell gehören auch die weißen Arztkittel oder weiße Arbeitskleidung in Krankenhäusern und Arztpraxen dazu. Wobei dies nicht unbedingt für die darunter getragenen weißen T-Shirts, Socken etc. gilt. Wer hier seine Chancen auf steuermindernde Anerkennung erhöhen will, kauft diese Kleidungsstücke in einem Spezialgeschäft für Berufskleidung und erbringt den Nachweis per Rechnung. Ein Abzug als Werbungskosten kommt in aller Regel nur in Betracht, wenn sich der berufsbezogene Teil der Aufwendungen leicht und eindeutig nachvollziehen lässt. Dabei gilt auch, dass Kleidung, die weniger als 487,90 € kostet, direkt abzugsfähig ist, während teurere Stücke gemäß der Nutzungsdauer anteilig aufzuteilen sind.
Typische Berufskleidung
Business-Kleidung
Gemäß Urteil des Finanzgerichts Hamburg (Az. 6 K 231/12) vom 26.03.2014 ist das Tragen von Business-Kleidung der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen und somit keine typische Berufskleidung. Im vorliegenden Fall begehrte ein Rechtsanwalt, der sich bei Eintritt in eine internationale Kanzlei dementsprechend hochwertige Bekleidung zugelegt hatte, die steuerliche Berücksichtigung der entstandenen Kosten. Es handele sich um Aufwendungen für Arbeitsmittel, die typischerweise in einer internationalen Anwaltssozietät erwartet würden und insoweit stelle die streitgegenständliche Kleidung berufstypische, nämlich anwaltstypische Kleidung dar. Dieser Argumentation schloss sich das Finanzamt nicht an. Auch das Gericht sah das so und lehnte letztlich die Anerkennung der steuermindernden Kosten ab mit der Begründung, dass die vom Kläger geltend gemachten Kleidungsstücke nicht typischer Berufskleidung zuzuordnen seien, da sie problemlos auch privat getragen werden könnten.
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