
Gesamtsteuerschuld lässt sich aufteilen
Steuerbescheid bei getrennten Kassen der Lebenspartner
Dies führt in einigen Fällen zu erheblichen Problemen. Um die negative Wirkung der Gesamtschuld zu beenden, ist der Antrag auf Durchführung einer getrennten Veranlagung denkbar und möglich. Durch die getrennte Veranlagung gehen jedoch die Steuervorteile einer gemeinsamen Veranlagung verloren. Bleibt es bei der gemeinsamen Veranlagung und einem gemeinsamen Steuerbescheid, können zwei Maßnahmen ergriffen werden, um die genannten Probleme zu lösen: 1. Soweit es zu einem Steuer nachzahlungsbescheid kommt, kann beim Finanzamt Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld gem. § 268 AO gestellt werden. Die Folge ist, dass für den noch ausstehenden Steuerbetrag jeder Ehegatte nur in Anspruch genommen wird (Vollstreckungsschutz), soweit die Steuerschuld auf ihn fällt. 2. In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Steuerschuld bereits durch Verrechnungen mit Steuerguthaben des Ehegatten beglichen wurde und somit kein Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld mehr gestellt werden kann. Um bei einer Zusammen veranlagung eine genaue Zurechnung der Steuerzahlungen auf den jeweiligen Ehegatten zu erwirken, ist der Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids gem. § 218 Abs. 2 AO zu stellen. Mit dem Abrechnungsbescheid werden die Steuervorauszahlungen auf die im Einkommensteuerbescheid festgesetzte Steuer dem jeweiligen Ehegatten zugeordnet, für den sie geleistet wurden. Steuervorauszahlungen sollten – auch bei Ehegatten/Lebenspartnern – mit konkreter Bestimmung (Steuernummer, Name des steuerpflichtigen Ehegatten, Bezeichnung der Steuer) geleistet werden. Beispiel: Fazit: In sogenannten „Krisenfällen“ (Ehestreit, ein Partner in Insolvenz etc.) sollte bei einer Zusammenveranlagung grundsätzlich sofort nach Bekanntgabe des gemeinsamen Steuerbescheids – soweit noch Steuerschulden bestehen – der Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld gestellt werden, um unerwünschte steuerliche Verrechnungen und Ergebnisse zu vermeiden. Autorin des Beitrags:
Das bedeutet, die Ehegatten haften gemeinsam für den Ausgleich der festgesetzten Steuer.
„ESt-Vorauszahlung 2017 – Anna Kohle – Steuer-Nr. 64/123/12345“. Nur durch eine konkrete Tilgungsbestimmung (§ 366 Abs. 1 BGB) lässt sich bei zu viel gezahlter Steuer des betreffenden Ehegatten ein späterer Erstattungsanspruch verwirklichen.
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