
Fristen für Steuerklassenwechsel beachten
Nach der Geburt eines Kindes können Väter und Mütter für maximal 14 Monate Elterngeld beziehen – und den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen. Zwei weitere Monate gibt es, wenn der ebenfalls berufstätige andere Elternteil das Kind betreut. Der Staat zahlt Eltern zwischen 65 und 67 Prozent des Nettoverdienstes, aber mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro monatlich. Wie viel Elterngeld der Einzelne erhält, richtet sich nach dem Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate. Die einfache Faustregel: Wer viel verdient, der bekommt auch mehr Elterngeld. Neu ist, dass Eltern, deren Kinder ab dem 1. Juli 2015 geboren werden, dass sogenannte ElterngeldPlus beantragen können. Sie bekommen dann doppelt so lange Elterngeld und in maximal halber Höhe des Basiselterngeldes – also mindestens 150 Euro und höchstens 900 Euro monatlich. Für verheiratete oder verpartnerte Paare kann es sich im Vorhinein lohnen, das klassische Ehegattensplitting-Modell umzudrehen: Der Partner mit geringem Gehalt wählt dann die Lohnsteuerklasse III (3). So erhöht er sein Nettoeinkommen und dadurch das später ausgezahlte Elterngeld. Steuerklassen-Wechsel: Sieben Monate vor der Geburt zum Finanzamt Der Steuerklassen-Wechsel vor der Geburt eines Kindes ist vom Gesetzgeber erschwert worden. Jeder, der in Elternzeit gehen und vorher seine Steuerklasse ändern will, muss das sieben Monate vor dem Beginn der Elternzeit tun. Demnach bleiben nach der Empfängnis zwei Monate Zeit, um einen Termin beim Finanzamt für den Steuerklassen-Wechsel zu machen. Fazit Beabsichtigen auch Sie einen Wechsel der Steuerklassen aufgrund von Elterngeld, sollten Sie sich im Vorfeld an einen steuerlichen Berater wenden. Der steuerliche Berater kann genau ausrechnen, mit wie viel monatlichem Elterngeld Sie ab dem geplanten Monat rechnen können. Und das ist in der heutigen Zeit durchaus notwendig. Autor: Jens Büsselmann, 1. Vorsitzender Deutsches Arbeitnehmer Steuerbüro e.V. Lohnsteuerhilfeverein.
Eine Möglichkeit, etwas Zeit zu schinden, könnte darin bestehen, den Mutterschutz nach hinten zu verschieben. Ist das nicht möglich, kann man auch bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Fristen gewisse Zeiträume vor der Geburt von der Berechnung ausklammern.