
Finanzamt erkennt Barzahlungen nicht an
Welche Kosten kann ich steuerlich geltend machen? – Überweisungen sind zu belegen
Seit 2012 hat der Gesetzgeber die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten neu geregelt. Seitdem gilt: Bis zum 14. Lebensjahres Ihres Kindes können Sie Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Allerdings nicht in unbegrenzter Höhe. Der Fiskus akzeptiert bis zu zwei Drittel der Kosten, maximal aber 4000 Euro pro Kind und Jahr. Lebt Ihr Kind in Ihrem Haushalt, können Sie viele Kosten rund um die Kinderbetreuung geltend machen. Zum Beispiel für einen Platz in einem Kindergarten, einer Kindertagesstätte oder einem Kinderhort. Zu den Betreuungskosten zählen außerdem die Ausgaben für einen Babysitter, ein Au-Pair oder eine Nanny. Wichtig: Sie müssen eine Rechnung über die Kosten der Kinderbetreuung vorliegen haben und diese per Überweisung begleichen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Die Kosten für Essensgeld oder Spielgeld dürfen Sie steuerlich leider nicht berücksichtigen. Die Konsequenz ist, dass Sie bei der Rechnung genau darauf achten müssen, dass die Kosten für die Betreuung extra ausgewiesen sind. Kann ich die Kosten für den Sportverein geltend machen? Nein, denn absetzbar sind nur Ihre Ausgaben für die behütende und beaufsichtigende Betreuung des Kindes. Die Quittungen für den Sportverein, die Reitstunden oder den Musikunterricht akzeptiert das Finanzamt nicht. Auch der Nachhilfeunterricht ist nur in Ausnahmefällen absetzbar. Sind die Kosten für einen bilingualen Kindergarten absetzbar? Die Betreuung der Kinder steht bei einem bilingualen Kindergarten im Vordergrund, auch wenn dem Nachwuchs „nebenbei“ und ungezwungen eine Fremdsprache beigebracht wird. Deshalb können Sie als Eltern Ihre Ausgaben für einen bilingualen – also zweisprachigen – Kindergarten als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Kinderbetreuung durch Großeltern – kann ich das absetzen? Hüten die Großeltern das Enkelkind, können Sie als Eltern die Fahrtkostenerstattung von der Steuer absetzen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat hierzu entschieden (Aktenzeichen 4 K 3278/11): Wer seine Eltern oder Schwiegereltern bittet, auf die Enkel aufzupassen, kann ihnen die Fahrtkosten erstatten und dann in der eigenen Steuererklärung angeben. Das gilt auch dann, wenn die Betreuung eine „familiäre Gefälligkeit“ darstellt, die Großeltern also grundsätzlich nicht fürs Kinderhüten bezahlt werden. 30 Cent pro gefahrenem Kilometer sind dabei durchaus angemessen, urteilten die Richter aus Baden-Württemberg. Die Großmutter selbst muss die Erstattung der Fahrtkosten nicht versteuern, da es sich um eine Aufwandsentschädigung handelt. Gilt die Altersgrenze auch bei Kindern mit Behinderung? Ist Ihr Kind aufgrund der Behinderung nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen, können Sie die Kosten der Kinderbetreuung auch über das 14. Lebensjahr hinaus geltend machen. Fazit Damit Sie bei Erstellung Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung sämtliche Belege für die Kinderbetreuungskosten vorliegen haben, empfehlen wir Ihnen, dass Sie die monatlichen Überweisungen per Bankkonto zusammenstellen und einen Nachweis der Kinderbetreuungsstätte dem Finanzamt vorlegen.
Welche Kosten der Kinderbetreuung sind absetzbar?