
Einspruch einlegen
Für frisch Geschiedene gab es bislang jedenfalls ein kleines steuerliches Trostpflaster. So konnten die Kosten des Scheidungsverfahrens jedenfalls zum Teil steuerlich geltend gemacht werden. Wer sich jetzt mit der Steuererklärung für das Jahr 2013 beschäftigt, stellt fest, dass auf Seite 3 des Mantelbogens nicht mehr vorgesehen ist, dass die zwangsläufigen Anwalts- und Gerichtskosten eines Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastungen eingetragen und damit steuerlich anerkannt werden. Aus der amtlichen Anleitung für das Jahr 2013 geht folgendes hervor: „Prozesskosten sind ab 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, es sei denn, der Prozess musste zur Abwendung einer Bedrohung Ihrer Existenz geführt werden. Vom Abzugsverbot sind auch die Kosten der Scheidung/ Aufhebung einer Lebenspartnerschaft betroffen.“ Hintergrund ist eine Änderung des Einkommensteuergesetzes aus dem Jahr 2013. Der Bundestag hatte dort in § 33 festgelegt, dass „Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits“ vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen sind, es sei denn, der Steuerpflichtige liefe ohne den Rechtsstreit Gefahr, „seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“. Mit der Gesetzesänderung wollte der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2011 reagieren. Dieser hatte im Mai 2011 im Gegensatz zu seiner vorherigen langjährigen Rechtsprechung die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für Zivilprozesse deutlich erleichtert und entschieden, dass sämtliche Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind, wenn das Zivilverfahren Aussicht auf Erfolg hat. Steuerexperten gehen davon aus, dass der Gesetzgeber die Auswirkungen der Änderung des § 33 EStG auf die Absetzbarkeit der Scheidungskosten gar nicht beabsichtigt hatte und lediglich die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausbremsen wollte. Man rechnet daher nicht unbedingt damit, dass die Neuregelung Bestand haben wird. Was können Betroffene jetzt tun? Geschiedene sollten ihre unmittelbaren Anwalts- und Gerichtskosten unabhängig von der Gesetzesänderung dennoch als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung für 2013 angeben. Hier kann die Seite 3 des Mantelbogens verwendet werden. Erkennt das Finanzamt die Ausgaben nicht als außergewöhnliche Belastung an, sollte der Steuerzahler Einspruch dagegen einlegen. Der Einspruch kann dann mit zu diesem Zeitpunkt sicherlich bereits anhängigen Musterprozessen begründet werden. Autor: Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Weiß ist Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Rechtsanwaltskanzlei Wandscher & Partner; www.rae-wandscher.de .