Bildungskosten sind grundsätzlich absetzbar, egal ob es sich dabei um Ausgaben für eine Erstausbildung oder für ein Zweitstudium handelt, ob es um einen Kongress, ein Seminar oder eine andere Veranstaltung geht.
A rbeitnehmer können sie je nach der steuerlichen Einordnung der Bildungsmaßnahme als Sonderausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend machen.
Arbeitsmittel: Ausgaben für Fachliteratur, Büromaterial, Kopien und andere Leistungen des Copyshops, Schreibtisch, Stuhl und andere Büromöbel, Computer, Laptop und weitere erforderliche Geräte. Arbeitsmittel bis 487,90 Euro (mit Umsatzsteuer) können Sie voll im Jahr der Anschaffung steuerlich absetzen. Teurere Arbeitsmittel schreiben Sie entsprechend der Nutzungsdauer über die Jahre ab.
Doppelter Haushalt: Wer während einer Vollzeitausbildung etwa einem Vollzeitstudium, am Ort der Bildungsstätte einen zweiten Haushalt führt, kann Kosten wie bei der doppelten Haushaltsführung geltend machen.
Fahrten: Für Fahrten zu einer Bildungsstätte gelten neue Regelungen. Bei einer Vollzeitausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses ist nur noch die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer absetzbar. Höhere Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel können Sie aber weiterhin absetzen. Fahren Auszubildende zu einer Berufsschule außerhalb ihres Ausbildungsbetriebs, stehen ihnen anstelle der Entfernungspauschale 30 Cent pro Fahrkilometer zu.
Gebühren aller Art: Für viele Bildungsaktivitäten werden Gebühren oder andere Zahlungen fällig. Etwa Studien-, Kurs- oder Prüfungsgebühren, Bibliotheks- oder Fernleihe-Gebühren, Telefon- und Internetkosten.
Häusliche Arbeitszimmer: Für Arbeitnehmer, die sich gewissermaßen „hauptberuflich“ weiterbilden, etwa beim Fernstudium, kann das Arbeitszimmer der Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit sein. Sie können Ausgaben (wie z.B. Gas, Strom, Wasser, Miete, Darlehenszinsen) für das Heimbüro als Werbungskosten geltend machen oder als Sonderausgaben bis 6.000 Euro. Wer sich nebenbei weiterbildet und das Arbeitszimmer nur zum Selbststudium nutzt, kann bis zu 1.250 Euro absetzen, wenn für die Bildung anderswo kein Platz zur Verfügung steht.
Übernachtung: Übernachtungskosten sind grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig, wenn es sich bei der Ausbildungsstätte nach der Neuregelung des Reisekostenrechts um eine „erste Tätigkeitsstätte“ handelt. Ausnahme findet die doppelte Haushaltsführung, wenn die neuen Anforderungen erfüllt werden, etwa die Existenz eines eigenen Hausstands am „Lebensmittelpunkt“.
Verpflegung: Mit der „Ernennung“ der Bildungsstätte zur „ersten Tätigkeitsstätte“ entfallen in der Regel auch die Verpflegungspauschalen. Liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, gibt es aber weiterhin für die ersten drei Monate der Ausbildung 12 oder 24 Euro Verpflegungspauschale pro Tag. Auch im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses sind Verpflegungspauschalen weiter absetzbar.
Sonstige Bildungskosten: Zinsen und andere Kosten eines Bildungskredits sind ebenso absetzbar wie Ausgaben für eine juristische Auseinandersetzung im Zusammenhang mit Ausbildungs- und Fortbildungskosten, zum Beispiel bei einem Rechtsstreit um einen Studienplatz oder Prüfungsergebnisse.