
Quarantänebedingter Schaden oder Krankheit?
Arbeitgeberentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
Bei einer Coronavirus-Erkrankung des Arbeitnehmers ist die Lage klar. Der Arbeitnehmer bekommt vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Wochen. Der Arbeitgeber bekommt seinen Aufwand von der Krankenkasse erstattet, wenn er am Umlageverfahren U1 teilnimmt. Müssen Arbeitgeber auf ihre Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter verzichten, weil Schulen und Kindergärten geschlossen haben oder bei reinen Vorsichtsmaßnamen, müssen Gehälter gegebenenfalls weitergezahlt werden. Hier kommt es auf den Arbeitsvertrag oder auf mögliche Tarifbindungen des Betriebs an. Doch was ist bei einem Verdacht auf eine Ansteckung mit dem Coronavirus? Eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gibt es nur, wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitsnehmer von Amtswegen in Quarantäne sind. Sie erhalten dann vom Arbeitgeber für die Dauer von sechs Wochen den Lohn fortgezahlt. Der Arbeitgeber kann sich in solchen Fällen aber nicht an die Krankenkasse wenden, sondern muss gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz bei den zuständigen Behörden einen Antrag auf Erstattung des Entgelts stellen. Auch Selbstständige haben bei einer vom Gesundheitsamt angeordneten Isolation einen Anspruch auf Entschädigung ihrer Verdienstausfälle, wenn sie in Quarantäne nicht arbeiten können. Die Entschädigung wird nach dem letzten Jahreseinkommen berechnet. Außerdem besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Erstattung von nicht gedeckten Betriebsausgaben. Sollten Selbstständige in Quarantäne tatsächlich am Coronavirus erkranken, so haben sie nach dem Infektionsschutzgesetz, genau wie Angestellte, einen Anspruch auf Krankengeld. Viele Gesundheitsämter sehen das allerdings anders. Es lohnt sich bei rechtlichen Fragen zu Corona anwaltlicher Hilfe in Anspruch zu nehmen. Nur so können Sie als Arbeitgeber und Selbstständiger Ihre Ansprüche gegenüber den Behörden effektiv durchsetzen.