
Wer bezieht bei Trennung das Kindergeld?
Konfliktpotenzial bei der Kinderbetreuung im Wechselmodell
Bei getrennt lebenden Eltern und damit bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld an denjenigen ausgezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, § 64 Absatz 2 Satz 1 EStG. Dieses sogenannte Obhutsprinzip bedeutet, dass das Kindergeld in der Regel demjenigen Elternteil zusteht, der das minderjährige Kind betreut. Wechselt das Kind von einem zum anderen Elternteil, so kann nach drei Monaten von einer Aufnahme in dessen Haushalt ausgegangen werden. Im Fall des paritätischen Wechselmodells müssen an sich die Eltern gegenüber der Familienkasse einen Bezugsberechtigten benennen. Gelingt dies nicht oder wird eine Änderung der bisherigen Bezugsberechtigung verlangt, so entscheidet das Familiengericht. Hierbei handelt es sich um eine Unterhaltssache und damit eine Familienstreitsache. Denn das Kindergeld und damit auch die Frage der Bezugsberechtigung gem. § 1612b BGB haben unmittelbaren Einfluss auf die Höhe des geschuldeten Kindesunterhalts. In einer Entscheidung des Kammergerichts vom August 2019 (13 WF 69/19) heißt es, dass die Auswahl des Bezugsberechtigten in das gerichtliche Ermessen gestellt ist. § 64 EStG enthalte keine Vorgaben, nach welchen Grundsätzen das Familiengericht die Bestimmung der Bezugsberechtigung zu treffen habe. Dieses sei in seiner Entscheidung frei und habe die Bestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die vorzunehmende Ermessensentscheidung habe sich an dem Sinn des Kindergeldes zu orientieren, das der Sicherung des Existenzminimums von Kindern durch Entlastung der Familie diene, also am Wohl des Kindes. Sofern – wie hier – beide Eltern gleichermaßen die Gewähr bieten, dass das Kindergeld zum Wohl des Kindes verwendet werde, bestehe kein Anlass für eine Änderung der bestehenden Bezugsberechtigung zugunsten der Mutter. Daher wirke sich hier für die Mutter als bisheriger Bezugsberechtigter auch der Kontinuitätsgrundsatz aus; sie habe das Kindergeld bis zum Widerruf der Bezugsbestimmung durch den Vater erhalten, während er es zu keinem Zeitpunkt bezogen habe. Eine Aufteilung der Kindergeldanteile erfolge dann im Rahmen der Unterhaltsberechnung.
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