Unterhalt vor BAföG

Mutter muss das Meister-BAföG stunden, um den Unterhalt für ihr Kind zu leisten Welche Rechte haben Mieter?

Henning Gralle

Unterhaltsforderungen sind nach der Rechtsprechung vor anderen Schulden nicht vorrangig. Auch für Ansprüche minderjähriger Kinder ist der Unterhaltsschuldner grundsätzlich nicht verpflichtet, aufgrund von Unterhaltszahlungen immer tiefer im Schulden zu geraten. Aber: Verbindlichkeiten dürfen nur unter Berücksichtigung der Interessen der Unterhaltsberechtigten getilgt werden.

Dies gilt auch für Rückzahlungen eines Darlehens zur Berufsförderung (BAföG). Die Kindesmutter ist vom Kindesvater geschieden, der 12-jährige Sohn lebt beim Vater und macht Mindestunterhaltsansprüche nach der Düsseldorfer Tabelle gegen die Kindesmutter geltend. Die Mutter ist gelernte Friseurin und geht einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 32 Stunden wöchentlich nach. Sie erzielt hieraus ein Nettoeinkommen in Höhe von rund 1200 €. Der Selbstbehalt, also der Eigenbetrag des Unterhaltsschuldners für Wohnung, Kleidung Lebensmittel und Freizeitgestaltung, liegt bei 1160 €. Die Kindesmutter musste Schulden zurückführen, darunter unter anderem ein Darlehen für ein Meister-BAföG, dass der Kindesmutter im Rahmen einer Weiterbildung zur Friseurmeisterin gewährt wurde. Die Mutter verlangt, diese Verbindlichkeiten zu berücksichtigen mit dem Ergebnis, dass sie weniger Kindesunterhalt zahlen muss, jedenfalls in Höhe der monatlichen BAföG-Raten in Höhe von knapp 130 €.

Keine Berücksichtigung des BAföG-Darlehens

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat in einer aktuellen Entscheidung (Aktenzeichen 7 UF 361/19) beschlossen, dass die BAföG-Raten nicht zu berücksichtigen sind. Der Kindesmutter sei es aufgrund einer Regelung im Berufsausbildungsförderungsgesetz möglich, einen Antrag sowie entsprechende Folgeanträge auf Stundung ihrer Darlehensverpflichtung zu stellen. Hierzu sei sie, so das OLG, aufgrund ihrer gegenüber dem minderjährigen Sohn gesteigerten Unterhaltspflicht verpflichtet gewesen. Dies gelte umso mehr, als die Kindesmutter noch keine ihrer Meisterausbildung entsprechend besser bezahlte Beschäftigung aufgenommen habe. Im Ergebnis wirke sich daher das BAföG Darlehen nicht auf die Leistungsfähigkeit der Kindesmutter aus.

Mindestunterhalt geht vor

Die Diskussion um Berücksichtigung von Schulden betrifft zahlreiche Fälle. Da minderjährige Kinder, wie im vorliegenden Falle, schon wegen ihres Alters und ihrer schulischen Verpflichtung zu ihrem Unterhalt nicht durch eigene Anstrengung beitragen können, führt eine Interessenabwägung in der Regel dazu, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil seinem minderjährigen Kind wenigstens den Mindestunterhalt zu zahlen hat. Diese Zahlbeträge belaufen sich nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle auf 267 € für Kinder im Alter bis zu 5 Jahren, auf 342 € (6 bis 11 Jahre) und auf 395 € (12 bis 17 Jahre).

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Mit den ersten kühleren Herbsttagen beginnt die Heizsaison in Deutschland. Ärgerlich, wenn es in der Wohnung dann einfach nicht warm wird. Welche Rechte Mieter bei einer kaputten Heizung haben, weiß Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtschutz Leistungs-GmbH.

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Wann die Heizung funktionieren muss

Dieser Zeitraum ist häufig in Mietverträgen angegeben – die Regelung dort kann aber auch abweichend sein. „Eine gesetzliche Vorgabe gibt es nicht“, so Michaela Rassat. Während der Heizperiode muss der Vermieter auf jeden Fall eine ausreichende Temperatur in der Wohnung sicherstellen. Anderenfalls können Mieter die Miete mindern.

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Kälteeinbruch außerhalb der Heizperiode

Eine Mietwohnung muss allerdings zu jeder Zeit gebrauchstauglich sein. Das bedeutet: „Der Vermieter muss auch bei einem Kälteeinbruch außerhalb der Heizperiode für eine funktionierende Heizung sorgen“, so Michaela Rassat. Wenn die Wohnung dann kalt bleibt, sind die Voraussetzungen für eine Mietminderung jedoch strenger: So kommt es darauf an, welche Temperaturen wirklich herrschen und wie lange die Kälte anhält. Laut einem älteren Urteil des Landgerichts Kassel ist der Vermieter verpflichtet zu handeln, wenn die Zimmertemperatur voraussichtlich länger als ein bis zwei Tage unter 18 Grad liegt. Bei weniger als 16 Grad muss der Eigentümer die Heizanlage sogar umgehend in Betrieb nehmen (LG Kassel, WM 64, 71). Andere Gerichte orientieren sich jedoch eher an der Außentemperatur:

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 Vorgaben zur Mindesttemperatur unterschiedlich

Auch für die Mindesttemperatur in einer Mietwohnung gibt es keine einheitliche gesetzliche Vorgabe. Daher entscheiden regelmäßig die Gerichte, welche Temperaturen Mieter zu tolerieren haben. Üblicherweise sollte in Wohnräumen eine Mindesttemperatur von 20 Grad herrschen. Legt der Mietvertrag beispielsweise 18 Grad als Minimum fest, ist diese Klausel unwirksam. Fürs Badezimmer gelten in der Regel 22 Grad als Untergrenze.

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Wenn die Heizung kalt bleibt?

Wird es in der Wohnung einfach nicht warm, sollten sich Mieter zunächst an ihren Vermieter wenden. Da eine ungenügende Heizleistung als Mangel zu werten ist, ist es ratsam, den Vermieter unverzüglich schriftlich zur Mängelbeseitigung aufzufordern und ihm eine angemessene Frist zu setzen. Im Winter gelten dazu wenige Werktage als ausreichend.
 Mietminderung

Behebt der Vermieter den Mangel trotz Aufforderung und ausreichend Zeit nicht, können Mieter ihre Miete ab dem ersten Tag rückwirkend mindern. Bei der Höhe der Minderung gilt: Je mehr der „vertragsgemäße Gebrauch“ der Mietwohnung eingeschränkt ist, desto weniger muss der Mieter zahlen.

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Höhe der Mietminderung je nach Einzelfall
Es empfiehlt sich, vor einer Mietkürzung Rücksprache mit einem Anwalt für Mietrecht zu halten. Denn wenn die Mietminderung zu hoch ausfällt oder grundlos ist, hat der Vermieter die Möglichkeit, dem Mieter zu kündigen. Das zuständige Gericht prüft, ob überhaupt ein Recht auf Mietminderung besteht, und legt die Höhe der Mietminderung im Einzelfall fest. Sind Gesundheitsschäden zu befürchten, weil die Heizung im Winter über einen längeren Zeitraum nicht funktioniert und der Vermieter der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht nachkommt, kann der Mieter das Mietverhältnis auch fristlos beenden. Die Beweispflicht liegt allerdings bei ihm. Rassat rät daher: „Die Außentemperaturen, die Temperaturen in den betroffenen Räumen sowie die jeweiligen Zeiträume in einem Temperaturprotokoll festhalten.“

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