
Umgangsrecht in Corona-Zeiten
Kinder im Zwiespalt zwischen Kontaktbeschränkung und Recht auf Kontakt
Eine regional verlässliche Rechtsquelle ist zurzeit unter anderem die „Niedersächsische Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie“. Diese wird regelmäßig der entsprechenden Situation angepasst und verändert. Bisher (Stand 07.04.2020) war die Ausübung des Umgangs- und Sorgerechts gemäß allen Versionen der Verordnung zu keinem Zeitpunkt verboten. Das bedeutet, dass zwischen den Kindeseltern getroffene Vereinbarungen und auch gerichtliche Regelungen grundsätzlich weiterhin einzuhalten sind. Die reine Sorge eines Elternteils vor einer möglichen Ansteckung des Kindes mit dem Virus ist nicht ausreichend, um eine maßgebliche Einschränkung des Kontakts zu rechtfertigen. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund relevant, da in den gerichtlichen Beschlüssen oder in den gerichtlich gebilligten Elternvereinbarungen neben der eigentlichen Umgangsregelung oftmals vom Gericht zusätzlich ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, bei Nichteinhaltung der Regelung angedroht wird. In diesem Fall kann das Gericht auf Antrag eines Elternteils diese Ordnungsmittel festsetzen, was bedeutet, dass hier zum Teil erhebliche Kosten auf den umgangsverweigernden Elternteil zukommen können. Natürlich gibt es in der derzeitigen Krise auch einige Ausnahmen, welche eine Abweichung von den üblichen Umgangsregeln rechtfertigen. Ist das Kind oder einer der Elternteile positiv auf das Corona-Virus getestet, befindet sich in Quarantäne oder ist derzeit reisebeschränkt, wird die ursprüngliche Regelung außer Kraft gesetzt, bis sich die persönliche Situation wieder stabilisiert hat. An dieser Stelle soll auch noch einmal ausdrücklich auf § 1686 BGB hingewiesen werden: Danach haben die Elternteile untereinander hinsichtlich ihres Kindes Informationspflichten, so dass ein Elternteil verpflichtet ist, den anderen Elternteil auf eventuelle Krankheitssymptome oder möglichen Kontakt zu bestätigten Corona-Patienten hinzuweisen. Es können aber noch weitere Umstände für die Durchführung des Umgangskontakts von Bedeutung sein. Hierzu zählen beispielsweise, ob ein Elternteil in einem besonders gefährdeten Bereich arbeitet, einer der Beteiligten einer Risikogruppe angehört, für die Durchführung des Umgangs die öffentlichen Verkehrsmittel genutzt werden müssen oder wie sich eine vorübergehende Einschränkung der Kontakte im Hinblick auf das Alter des Kindes nebst möglichen Kontaktalternativen auswirkt. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, welche gegeneinander abgewogen werden müssen. Damit wird deutlich, dass es für die speziellen Ausnahmen bisher keine generellen Lösungen gibt. Im besten Fall sollten die Elternteile in der derzeitigen Krise eine gemeinsame Lösung erarbeiten, welche dem Kindeswohl am ehesten entspricht. Falls Unsicherheiten bestehen, kontaktieren Sie den Anwalt Ihres Vertrauens, um sich abzusichern. Die Kanzleien lassen ihre Mandanten auch in diesen Zeiten nicht im Stich und zwar unabhängig davon, ob die Kommunikation nun per Telefon, Videotelefonie oder in ausreichendem Abstand in der Kanzlei stattfindet. Gemeinsam werden wir die Corona-Krise bestmöglich überstehen.