Selbstständigkeit für Kindesunterhalt aufgeben
Unterhaltszahlungen haben Vorrang
Der 47-jährige Kindesvater ist gelernter Zimmermann und führte seit 2004 selbstständig ein Gewerbe im Holz-und Bautenschutz. Der Gewinn in den Jahren 2013 bis 2015 lag zuletzt bei nur noch rund 15.000 Euro und sank von Jahr zu Jahr. Zuletzt erzielte er ein Nettoeinkommen aus seiner gewerblichen Tätigkeit in Höhe von lediglich rund 1300 Euro. Das OLG rechnet dem Kindesvater wegen Verstoßes gegen seine Erwerbsobliegenheit fiktive Einkünfte aus einer angestellten Erwerbstätigkeit zu. Von dem Umsatzeinbruch wusste der Kindesvater seit Mitte 2015. Von da an sei für ihn der Einbruch der Aufträge und damit ein erheblicher Rückgang der Einkünfte absehbar gewesen. Dem Vater ist nach Auffassung des Gerichts die Aufnahme einer abhängigen Arbeit und die Aufgabe seines Unternehmens zuzumuten, sonst sei er auf längere Zeit nicht zu Unterhaltsleistungen in der Lage. Das Gericht meint, von Mitte 2015 bis Ende 2015 hätte sich der Kindesvater daher beruflich neu orientieren müssen und eine Angestelltentätigkeit aufnehmen müssen. Der Tariflohn in der Bauwirtschaft betrug seinerzeit 14,30 je Stunde, dies ergibt ein Bruttoeinkommen in Höhe von knapp 2500 Euro, dies entspricht einem Nettoeinkommen in Höhe von rund 1650 Euro bei Steuerklasse I und einem Kinderfreibetrag. Im Ergebnis ist der Kindesvater daher aus der Angestelltentätigkeit er in der Lage, den Mindestunterhalt für seine beiden minderjährigen Kinder in Höhe von 269 Euro je Kind zu zahlen. Nach Auffassung des Gerichts hat der Unterhaltsschuldner die Pflicht, sein Unternehmen nach einer Übergangsfrist von einem halben Jahr aufzugeben und stattdessen eine auskömmliche, nicht selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen.