
Mehrbedarf: nur Vater zahlt Schulgeld
13-jähriges Kind fordert Mehrbedarf für Privatschule
Eine inzwischen 14-jährige Schülerin forderte von ihrem Vater 150 Euro monatlich Schulgeld für den Besuch einer privaten weiterführenden Schule. Der Vater zahlte laufenden Regelunterhalt aufgrund eines guten Einkommens zur höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle. Die Kindesmutter war leistungsunfähig und erhielt SGB-II-Leistungen. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 17. Mai 2021, AZ 9 UF 174/20) festgestellt, dass der Abschluss des Vertrages durch die allein sorgeberechtigte Kindesmutter nicht zu beanstanden sei. Der Vater sei, obwohl nicht sorgeberechtigt, in die Entscheidung über die Privatschule eingebunden worden, er hatte sämtliche Gespräche mit der Privatschule geführt. Der Vater hat die Entscheidung der Kindesmutter im Rahmen der elterlichen Sorge (Schulangelegenheiten) hinzunehmen, auch wenn diese sich kosten steigernd für ihn auswirken würden. Die Anmeldung bei einer Privatschule stellt keinen Verstoß gegen sorgerechtliche Entscheidungen dar. Die Entscheidung zugunsten der Privatschule entspricht vorliegend der Eignung und Neigung des Kindes . Im übrigen sei, so das OLG, die Zahlung von weiteren 150 Euro für den Kindesvater bei dessen gutem Einkommen nicht außergewöhnlich belastend. Die minderjährige Tochter muss sich das fehlende Engagement der eigenen Mutter bei der beruflichen Tätigkeit nicht entgegenhalten lassen. Eine anteilige Haftung der Kindesmutter ist vorliegend nicht zu berücksichtigen, gegebenenfalls steht es dem Kindesvater frei, Regressansprüche gegen die Kindesmutter geltend zu machen. Neben dem Elementarunterhalt für den täglichen Bedarf wie Wohnung, Nahrung und Kleidung sind Kindeseltern unterhaltsrechtlich auch für Sonderbedarf (zum Beispiel Zahnspange) verantwortlich sowie für Kosten im Rahmen des Mehrbedarfs wie Hortkosten, Kindergartenkosten oder auch zusätzliche Schulkosten. Diese können und müssen gesondert gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten geltend gemacht werden.
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