Kein Anspruch auf private Krankenversicherung
Kind muss mit Vater in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln
Lebensstellung der Eltern prägend Das OLG 6 UF 237/19, Beschluss vom 26.02.2020 führt aus, dass die Lebensstellung des Kindes sich an der Lebensstellung der Eltern zu orientieren hat und Lebensstellungen sich wandeln können. Im Rahmen der Krankenversicherung bedeutet dies, wenn das Kind in der Vergangenheit privat krankenversichert war und beide Elternteile privat krankenversichert sind, so hat es auch einen Anspruch auf eine private Krankenversicherung. Wechselt der barunterhaltspflichtige Elternteil jedoch in die gesetzliche Krankenversicherung und bietet die gesetzliche Krankenversicherung das gleiche Leistungsspektrum an, wie die private Krankenversicherung, so hat sich das Kind mit der kostenfreien gesetzlichen Mitversicherung zu begnügen. Im vorliegenden Fall hatte der Vater auch zwei weitere Kinder aus einer neuen Beziehung, die ebenfalls in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert waren. Auch diese mussten sich, wie es das Gericht ausführte, mit der gesetzlichen Krankenversicherung begnügen. Anspruch auf private Zusatzversicherung: Etwas anderes kann dann gelten, wenn der private Krankenversicherungsschutz ein höheres Leistungsspektrum abdeckt als die beitragsfreie Mitversicherung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. In einem solchen Fall kann dieses möglicherweise durch zusätzlich abzuschließende private Zusatzversicherungen ausgeglichen werden. Im vorliegenden Fall führte das Gericht aus, dass das barunterhaltsberechtigte Kind sich an dem Versicherungsmaßstab des barunterhaltspflichtigen Vaters zu orientieren habe. Der Wandel der Lebensstellung des Vaters überträgt sich auf das Kind, so dass kein weiterer Anspruch bestand, in der privaten Krankenversicherung versichert zu sein. Es gilt auch bei der Krankenversicherung: die von den Eltern abgeleitete Lebensstellung ist nicht statisch, sondern dem Wandel der Lebensverhältnisse der Eltern unterworfen. Im vorliegenden Fall war die Abänderung des Barunterhaltstitels erforderlich.