Familiengerichte dürfen Corona-Maßnahmen nicht überprüfen
BGH verneint Befugnis der Familiengerichte Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen außer Kraft zu setzen
Seinerzeit wurde bereits scharf kritisiert, dass für die Überprüfung von Corona-Verordnungen ausschließlich die Verwaltungsgerichtsbarkeit, nicht jedoch ein Familiengericht zuständig sei. So hob auch folgerichtig das Oberlandesgericht Jena auf eine sofortige Beschwerde des Freistaates Thüringen, dieser vertreten durch das Schulministerium, den vorbezeichneten Beschluss des AG Weimar auf. Dies begründete das OLG damit, dass es an einer Regelungskompetenz des Familiengerichtes fehle, zum Schutz der Kinder schulinterne Maßnahmen wie die Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes oder die Abstandsregeln außer Kraft zu setzen und die Rechtmäßigkeit der diesen Anordnungen zugrundeliegenden Vorschriften zu überprüfen. Vielmehr sei dafür das Verwaltungsgericht zuständig (OLG Jena, Beschluss vom 14.05.2021 Az. Az. 1 UF 136/21). Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Beschluss vom 06.10.2021 - Az. XII ARZ 35/21 nun bestätigt. In dem von dem BGH entschiedenen Fall wollte eine Mutter im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens durchsetzen, dass sich ihre 15-jährige Tochter während des Schulbesuchs auf der Gesamtschule nicht mehr an die Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sowie Abstandsgebote und Testpflichten einzuhalten, halten muss. Das angerufene Familiengericht Wesel sah sich nicht zuständig und verwies die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht. Dieses hielt jedoch wiederum das Familiengericht für zuständig, woraufhin die Sache dem Bundesgerichtshof zur Klärung des zuständigen Gerichts vorgelegt wurde, um den entstandenen sog. negativen Kompetenzkonflikt zu klären. Der BGH stellt im Rahmen seiner Entscheidung klar, dass das Familiengericht zu Recht den eigenen Rechtsweg für unzulässig erklärt hat. Das Schreiben der Mutter, mit dem diese ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung einleiten wollte, habe das Familiengericht zutreffend dahingehend ausgelegt, dass gegen die Schule ein Unterlassungsverlangen durchgesetzt werden solle, um ihre Tochter von den o.g. Pflichten zu befreien. Über derartige Unterlassungsansprüche haben jedoch die Verwaltungsgerichte zu entscheiden. So sei das Schulverhältnis als Rechtsverhältnis zwischen einer Schülerin oder einem Schüler und der Schule der öffentlichen Gewalt zuzurechnen. Dies umfasse auch von der Schule angeordneten Maßnahmen zum Infektionsschutz, so dass dafür im Ergebnis die Verwaltungsgerichte zuständig sind. Der BGH macht in seiner Entscheidung deutlich, dass einem Familiengericht keine Befugnis zum Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung des Kindeswohls gegenüber schulischen Behörden zusteht Im Rahmen des schulischen Sonderrechtsverhältnisses sind die zuständigen Behörden ihrerseits an die Grundrechte gebunden, die das Kindeswohl schützen. Die gerichtliche Kontrolle des Behördenhandelns obliege dabei alleine den Verwaltungsgerichten. Es gibt jedoch nach der Entscheidung des BGH keine Möglichkeit des Familiengerichts das Verfahren an das Verwaltungsgericht zu verweisen. Dies begründet der Bundesgerichtshof mit den überwindbar verschiedenen Prozessgrundsätzen des von Amts wegen zu betreibenden familiengerichtlichen Verfahrens wegen einer möglichen Kindeswohlgefährdung einerseits und des Klage- bzw. Antragsverfahrens der Verwaltungsgerichtsbarkeit andererseits. Der BGH hat deshalb das Verfahren schließlich ohne Verweisung eingestellt. Auch wenn eine Rechtswegverweisung an das Verwaltungsgericht in der Konstellation nicht möglich ist, wenn das unzuständige Familiengericht bereits angerufen wurde, schafft die Entscheidung des BGH-Entscheidung insoweit Klarheit, dass bei ähnlich gelagerten Fällen ausschließlich ein verwaltungsgerichtliches Verfahren einzuleiten ist. Zwar besteht sowohl in familiengerichtlichen Verfahren der einstweiligen Anordnung (Eilverfahren), um die es in den geschilderten Fällen ging, als auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Anwaltszwang, allerdings ist zu empfehlen, sich vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf die Zuständigkeit des anzurufenden Gerichts anwaltlichen Rat einzuholen, insbesondere dann, wenn die Angelegenheit eilbedürftig ist. So kann verhindert werden, dass durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts unnötig Zeit verschenkt wird.