Der Kampf um den Nachnamen
Namensänderung möglich, wenn es dem Kindeswohl entspricht
Die beiden Beteiligten waren verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter. 2010 wurde die Ehe jedoch geschieden und seit 2014 hatte der Vater auch keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter. Die Mutter ist inzwischen wieder verheiratet und trägt den Fprivatamiliennamen ihres zweiten Ehemannes. Die beiden haben auch eine gemeinsame Tochter, die ebenfalls diesen Familiennamen trägt. Die Mutter verlangt, dass die elfjährige erste Tochter auch den Namen der neuen Familie trägt. Der leibliche Vater verweigerte jedoch seine Zustimmung in die Umbenennung. Daraufhin beantragte die Mutter beim Familiengericht die sogenannte Einbenennung, ohne Erfolg. Die Mutter erhob Beschwerde beim OLG und hatte dort Erfolg. Das OLG sah die Voraussetzungen für die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Vaters erfüllt. Voraussetzung für eine Namensänderung, so das OLG, sei nach § 1618 Satz 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Erforderlichkeit der Umbenennung zum Wohle des Kindes. Erforderlich heiße dabei zwar noch nicht bloß zweckmäßig oder förderlich, das würde die Schwelle zu niedrig ansetzen. Zu hoch angesetzt sah das Gericht aber auch die Schwelle des Bundesgerichtshofes (BGH), der eine neue Namensgebung erst in Betracht zieht, wenn konkrete Umstände für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Nach Ansicht des OLG sei die Ersetzung vielmehr dann erforderlich, wenn „die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint“. Im vorliegenden Fall bejahte das OLG dies. Zwar sei zu berücksichtigen, dass sich der Vater des Kindes in einer schwierigen Lebenssituation befände und der Name eine wesentliche Verbindung zu seiner Tochter darstelle. Andererseits sei aber auch in die Abwägung mit einzubeziehen, dass Vater und Tochter seit Jahren keinen Kontakt mehr hätten und das Mädchen durch die Verschiedenheit ihres Namens und dem der Mutter und Halbschwester außerordentlich belastet würde. Ein weiterer wichtiger Faktor in der Abwägung war für das Gericht, dass die Tochter selber die Namensänderung wünschte. „Da der Name eines Kindes auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente hat, ist im Rahmen der Abwägung auch dem Kindeswillen Rechnung zu tragen, der vorliegend ebenfalls für eine Ersetzung der Einwilligung spricht“, betonte das OLG.