
Das Schicksal der Rente bei Tod des geschiedenen Ehegatten
Rentenkürzung kann eingestellt werden
Ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte mittlerweile verstorben, so bleibt es grundsätzlich bei der Renten- bzw. Pensionskürzung. Anderes gilt nur dann, wenn derjenige Ehegatte, zu dessen Gunsten der Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, die Rente oder Pension für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren erhalten hat. Dann kann die wegen des Versorgungsausgleichs erfolgte Kürzung eingestellt werden. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Juni dieses Jahres ist dies nun aber in Ausnahmefällen auch dann noch möglich, wenn der verstorbene Ehegatte die Versorgung für mehr als drei Jahre bezogen hat. Voraussetzung ist allerdings, dass die Ehescheidung noch vor dem 1.9.2019 nach dem bis dahin geltenden Recht erfolgt ist und dass ein sonstiger Abänderungsgrund gegeben ist. Ein sonstiger Abänderungsgrund wäre beispielsweise beim Beamten oder Soldaten darin zu sehen, dass das Niveau der Pensionen von 75 Prozent im Jahr 2002 auf mittlerweile rund 71 Prozent gekürzt worden ist. Liegt ein solcher Abänderungsgrund vor, so kann im Rahmen dieses Verfahrens auch der Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten Berücksichtigung finden.