
Rettungsanker für angeschlagene Betriebe
Neue Möglichkeit einer vorinsolvenzlichen Sanierung
Vor diesem Hintergrund wurde mit der EU-Richtlinie 2019/1023 vom 20. Juni 2019 („Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren …“) eine neue Möglichkeit der vorinsolvenzlichen Sanierung geschaffen, die unter dem Oberbegriff „Präventiver Restrukturierungsrahmen“ spätestens bis 17. Juli 2021 in nationales Recht umzusetzen ist. Demnach sollen Unternehmen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden und denen die Insolvenz droht, in die Lage versetzt werden, eine Insolvenz abzuwenden und die Bestandsfähigkeit des Unternehmens sicherzustellen. Die Voraussetzungen für den Einstieg in ein Verfahren gemäß den Regelungen zum Präventiven Restrukturierungsrahmen sind: – Antrag des betroffenen Unternehmens – Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz – (grobe) Bestandsfähigkeitsprüfung. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, können die Instrumente des Präventiven Restrukturierungsrahmens genutzt werden. Dies sind das sogenannte Moratorium und der Restrukturierungsplan. Das Moratorium bewirkt die Aussetzung von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen. Es kann einzelne oder sämtliche, gesicherte oder ungesicherte Forderungen betreffen, jedoch grundsätzlich keine Arbeitnehmerforderungen. Die Regeldauer des Moratoriums beträgt vier Monate, es kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu zwölf Monate verlängert werden. Während der Dauer des Moratoriums sind die Insolvenzantragspflichten ausgesetzt. Gemäß der Richtlinie gilt dies ebenfalls für die Insolvenzantragsrechte der Gläubiger – das kann allerdings vom nationalen Gesetzgeber anders geregelt werden. Interessant ist es, dass Gläubigern während eines Moratoriums kein Recht zusteht, Leistungen zu verweigern oder sich von bestehenden Verträgen zu lösen. Das Moratorium kann aufgehoben werden, unter anderem wenn es nicht länger zweckmäßig ist. Das wäre dann der Fall, wenn es sich zum Beispiel abzeichnet, dass die Sanierung des Unternehmens nicht erfolgreich sein wird. Möglich ist auch, dass das betroffene Unternehmen oder der Restrukturierungsbeauftragte eine Aufhebung beantragt. Der nationale Gesetzgeber kann zudem regeln, dass das Moratorium aufzuheben ist, wenn es zur Insolvenz eines Gläubigers führt beziehungsweise führen würde. Um unter dem Schutz des Moratoriums eine nachhaltige Sanierung/Restrukturierung des betroffenen Unternehmens zu erreichen, ist ein Restrukturierungsplan zu erstellen, in dem die jeweiligen Maßnahmen und ihre Laufzeit zu bezeichnen sind. Zudem muss der Restrukturierungsplan Folgendes enthalten: – Aufstellung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens einschließlich deren Bewertung – Beschreibung der wirtschaftlichen Situation sowie der Ursachen und des Umfangs der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens – Darstellung der Position der Arbeitnehmer – Begründung, warum die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens mit dem Restrukturierungsplan beseitigt werden (Insolvenzvermeidung und Bestandsfähigkeit) Über den vorgelegten Restrukturierungsplan stimmen die betroffenen Gläubiger ab. Dazu werden – ähnlich wie beim Insolvenzplanverfahren der deutschen Insolvenzordnung – Gruppen gebildet, die jeweils gesondert abstimmen. Für eine Zustimmung der einzelnen Gruppe ist die Mehrheit der in der betreffenden Gruppe abstimmenden Gläubiger erforderlich. Das Stimmgewicht richtet sich dabei nach der Höhe der jeweiligen Gläubigerforderung. Grundsätzlich genügt also eine reine Summenmehrheit. Der nationale Gesetzgeber kann aber zusätzlich eine Kopfmehrheit verlangen und kann auch vorsehen, dass eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist (Spielraum: bis 75 Prozent). Der Restrukturierungsplan ist angenommen, wenn alle Gruppen mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt haben. Wenn nicht alle Gruppen zugestimmt haben, kann der Restrukturierungsplan dennoch von der zuständigen Stelle – in Deutschland vermutlich vom Insolvenzgericht – bestätigt werden. Der sogenannte gruppenübergreifenden „Cram-down“ ist möglich, wenn … 1) … die Mehrheit der Gruppen zugestimmt hat und mindestens eine Gruppe der gesicherten Gläubiger oder eine Gruppe der gegenüber ungesicherten Gläubigern vorrangigen Gläubiger zugestimmt hat oder eine (!) Gruppe zugestimmt hat, die nicht aus Anteilseignern und aus Gläubigern besteht, die im Regelinsolvenzverfahren keine Zahlung erhalten würden, 2) … die Gruppeneinteilung nicht zu beanstanden ist, 3) … die Mitglieder der ablehnenden Gruppe nicht schlechter gestellt werden als in einem Regelinsolvenzverfahren und besser gestellt werden als nachrangige Gruppen und 4) … der Plan insgesamt im Gläubigerinteresse ist (keine Schlechterstellung der Gläubiger im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren). Demnach kann ein Restrukturierungsplan sogar gegen den Willen der Mehrheit der abstimmenden Gruppen bestätigt werden, wenn nur eine einzige Gruppe (wie vorstehend beschrieben) zustimmt. Eine gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Erforderlich ist eine gerichtliche Bestätigung neben den Fällen eines gruppenübergreifenden Cram-downs nur dann, wenn der Abbau von mehr als 25 Prozent der Arbeitsplätze des betroffenen Unternehmens geplant ist oder im Rahmen des Restrukturierungsplans neue Finanzmittel aufgenommen werden sollen. Solche Neufinanzierungen und deren Besicherung sowie Zahlungen, die im Zusammenhang mit einem Verfahren gemäß den Regelungen zum Präventiven Restrukturierungsrahmen erfolgen, sind von einer späteren Anfechtung ausgenommen und begründen auch keine Haftung. Jeder ablehnende Gläubiger kann gegen den Restrukturierungsplan gerichtlich vorgehen, insbesondere wenn der Gläubiger beanstandet, schlechter behandelt zu werden als in einem Regelinsolvenzverfahren (Minderheitenschutz). Zur Umsetzung beziehungsweise Begleitung des Verfahrens ist (von einer noch festzulegenden Stelle, vermutlich vom Insolvenzgericht) ein Restrukturierungsbeauftragter einzusetzen. Und zwar dann, wenn ein allgemeines Moratorium verhängt wird, nicht alle Gruppen dem Restrukturierungsplan zugestimmt haben und der Plan nun vom Gericht bestätigt werden soll oder wenn das betroffene Unternehmen oder die Gläubigermehrheit dies beantragt und den Restrukturierungsbeauftragten dann auch bezahlt. Das Aufgabenfeld des Restrukturierungsbeauftragen kann variabel festgelegt werden. Es reicht von der Überwachung über die Begleitung bei Verhandlungen bis hin zur Übernahme der (teilweisen) Kontrolle über die Geschäfte des betroffenen Unternehmens. Grundsätzlich gilt jedoch das Prinzip der Eigenverwaltung. Auch wenn – wie dargestellt – noch verschiedene Regelungen durch den nationalen Gesetzgeber im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie zu treffen sind und es (berechtigte) Kritikpunkte gibt, wie zum Beispiel die Gefahr einer Gläubigerschädigung durch ein bis zu zwölf Monate dauerndes Moratorium oder durch ausufernde Beraterhonorare (welche vor einer Anfechtung geschützt sind), so kann doch festgehalten werden, dass der Präventive Restrukturierungsrahmen eine interessante Alternative zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens sein kann. Insbesondere kann es attraktiv sein, nur bestimmte (Groß-) Gläubiger einzubeziehen und deren Forderungen, gegebenenfalls gegen den Willen einzelner Gläubiger, neu zu ordnen. Nach geltendem Recht ist dies nur durch die Einleitung eines Insolvenzverfahrens möglich, welches dann zwingend alle Gläubiger des betroffenen Unternehmens betrifft und für dessen Management die Gefahr des Kontrollverlustes birgt.