Unterhaltsansprüche im Erbfall
Vererblichkeit der Verpflichtung als Nachlassverbindlichkeit
Besteht zur Zeit des Todes des Unterhaltsschuldners ein Anspruch auf Kindes-, Betreuungs-, Trennungs- oder nachehelichen Ehegattenunterhalt, so ist zu prüfen, ob der Unterhaltsanspruch zu den Nachlassverbindlichkeiten gehört, für die die Erben haften oder ob es mit dem Tod zum Erlöschen des Anspruchs kommt. B eim Kindesunterhalt erlischt der laufende Anspruch mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen, § 1615 Abs. 1 BGB. Davon ausgenommen sind bereits fällige Unterhaltsrückstände, welche in den Nachlass des Unterhaltspflichtigen fallen, sodass die Erben nach § 1967 BGB für die Erfüllung haften. Die Erben haften übrigens auch für den Unterhalt im Sterbemonat, da der Unterhalt jeweils im Voraus zu zahlen ist. Ein Anspruch der nichtehelichen Mutter/ des Vaters gegen den jeweils anderen Elternteil wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes erlischt nicht mit dem Tode des Unterhaltspflichtigen, § 1615 l Abs. 3 BGB. Die Unterhaltspflicht wird zur Nachlassverbindlichkeit, die Erben haften für die Erfüllung. B eim Anspruch auf Trennungsunterhalt eines getrennt lebenden, aber noch nicht geschiedenen Ehegatten muss unterschieden werden, ob die Scheidung bereits beantragt worden ist oder nicht. Wurde die Scheidung noch nicht beantragt, so erlischt ein laufender Anspruch auf Trennungsunterhalt mit dem Tode des Unterhaltspflichtigen. Liegen hingegen die Vo raussetzungen für eine Scheidung der Ehe vor und hat der Verstorbene die Scheidung bereits beantragt oder ihr zugestimmt, so erlischt der Unterhaltsanspruch nicht. Ein laufender Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt erlischt nicht mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen, vgl. § 1586 b BGB. Die Erben haften für die Erfüllung des Unterhaltsanspruchs. Jedoch ist die Haftung auf den Betrag beschränkt, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Unterhaltsberechtigten fiktiv ohne die Ehescheidung zugestanden hätte. Es ist also zu berechnen, in welcher Höhe ein Pflichtteilsanspruch bestanden hätte. Dies ist die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs gegen den Erben, der also nur so lange zu zahlen ist, bis die Summe des fiktiven Pflichtteils erreicht ist. Damit der Unterhaltsberechtigte seinen Anspruch gegen die Erben beziffern kann, hat er ein Auskunftsrecht gegenüber den Erben. Mit dem Tod des Unterhaltsberechtigten erlischt jeder laufende Unterhaltsanspruch. Jedoch können die Erben eine im Zeitpunkt des Todes bereits fällige Unterhaltsrückstände für die Vergangenheit verlangen, da diese Ansprüche in den Nachlass des Unterhaltsberechtigten fallen. Die Ansprüche sind gegenüber den oder dem Erben geltend zu machen; bei mehreren Erben haften diese als Gesamtschuldner. Der Unterhaltsberechtigte kann die Leistung auch nur von einem Erben insgesamt verlangen, der sich dann seinerseits mit den anderen Erben im Innenverhältnis auseinandersetzen muss.