
Eigentümer haftet bei Brand durch Handwerker
Neues BGH-Urteil zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagten waren Eigentümer eines Wohnhauses. Ein Dachdecker führte in ihrem Auftrag am Flachdach des Hauses Reparaturarbeiten durch. Bei den mit einem Brenner durchgeführten Heißklebearbeiten verursachte dieser schuldhaft die Entstehung eines Glutnestes unter den aufgeschweißten Bahnen. Am Abend bemerkten die Eigentümer dort, wo der Dachdecker gearbeitet hatte, Flammen. Der alarmierten Feuerwehr gelang es nicht, das Haus zu retten. Es brannte vollständig nieder. Durch den Brand und die Löscharbeiten wurde das an das brennende Haus unmittelbar angebaute Nachbarhaus erheblich beschädigt. Das Nachbarhaus war bei der Klägerin versichert. Diese hat den entstandenen Schaden reguliert und verlangte nun von den Beklagten Ersatz. Die Klage der Versicherung wurde erst abgewiesen. Auch die Berufung blieb erfolglos. Schließlich hat der BGH entschieden, dass der Versicherung gegenüber den Beklagten ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG zusteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch dann gegeben, wenn „von einem Grundstück rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen.“ Wenn ein Brand auf ein fremdes Grundstück übergreift, ist diese Voraussetzung üblicherweise erfüllt. Weitere Voraussetzung ist, dass die Eigentümer „Störer“ im Sinne des § 1004 BGB sind. Die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks müsste dafür wenigstens mittelbar auf deren Willen zurückgehen. Der BGH hat die Störereigenschaft der Beklagten hier bejaht, obwohl der Brand allein auf die Handlung eines Dritten, nämlich auf die Arbeiten des von diesen beauftragten Handwerkers zurückzuführen war. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Beklagten die Durchführung der Dacharbeiten veranlasst haben und aus den beauftragten Arbeiten auch Nutzen ziehen wollten. Dass sie den Handwerker sorgfältig ausgesucht und ihm die konkrete Ausführungsart nicht vorgeschrieben haben, ändere nichts daran, dass sie mit der Beauftragung von Dacharbeiten eine Gefahrenquelle geschaffen haben, die ihrem Einflussbereich zuzurechnen sei, so die Entscheidung des BGH. Das Urteil macht deutlich, wie wichtig der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme ist. Diese würde im Zweifel für den Schaden am Nachbarhaus eintreten, auch wenn dieser von dem eigenen Versicherungsnehmer nicht schuldhaft verursacht wurde.
Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändert daran nichts. Dies hat der BGH mit Urteil vom 09. Februar 2018, Az.: V ZR 311/16, entschieden.