
Steuerfreier Corona-Bonus für Arbeitnehmer
Sonderzahlungen bis 1.500 Euro steuerfrei möglich
Nachfolgend einige interessante Auszüge: Die Steuerbefreiung wirkt im Sinne eines Freibetrags. Dieser Freibetrag in Höhe von 1.500 Euro kann pro Dienstverhältnis (Arbeitgeber) gewährt werden. Der Freibetrag kann damit im Ergebnis bei mehreren Dienstverhältnissen (Arbeitgebern) auch mehrmals gewährt werden. Weiterhin ist der Freibetrag nicht an eine einzelne Zahlung gebunden, sondern erstreckt sich auf alle Corona-Boni aus einem Dienstverhältnis. Von der Regelung angesprochen werden prinzipiell Zahlungen an Arbeitnehmer. Hierbei ist es unerheblich, welches konkrete Arbeitnehmerverhältnis vorliegt. Die Regelung spricht sowohl öffentlich-rechtliche als auch private Anstellungen an. Unerheblich ist ferner, ob ein Mini- oder Midijob vorliegt. Eine Kausalität zwischen Bonuszahlung, Corona-Krise und individueller Betroffenheit des Arbeitnehmers infolge der Corona-Krise wird nicht verlangt. Im Ergebnis kann damit per se jede freiwillige Zahlung des Arbeitsgebers unter den weiteren Voraussetzungen erst einmal zu einem steuerfreien Corona-Bonus werden. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass nur Zahlungen (inklusive deren Vereinbarungen) ab dem 01.03.2020 begünstigt sind. Zahlungen vor dem 01.03.2020 sind grundsätzlich nicht begünstigt. Folglich können sämtliche freiwilligen, aber bisher nicht vertraglich vereinbarten Leistungen, die möglicherweise ohnehin nach dem 01.03.2020 gezahlt worden wären, als steuerfreier Corona-Bonus behandelt werden (z. B. Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld).