
Homeoffice während der Corona Krise
Bestätigung vom Arbeitgeber hilfreich – Belege sammeln
Damit das Finanzamt die Kosten für Einrichtung, Strom oder Miete auch tatsächlich anerkennt, muss der Raum büromäßig eingerichtet sein und darf nur ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden. Die Kosten für eine Arbeitsecke im Wohnzimmer sind damit nicht absetzbar. Der Höchstbetrag von 1.250 Euro ist personenbezogen. Haben Sie eventuell zwei oder mehr Arbeitszimmer an verschiedenen Orten, können Sie dennoch maximal den Höchstbetrag in der Steuererklärung angeben. Dies entschied der BFH 2017 in einem Urteil (Aktenzeichen VIII R 15/15). Dafür können aber verschiedene Personen, die dasselbe Arbeitszimmer nutzen, jeweils 1.250 Euro geltend machen, sofern sie die jeweiligen Aufwendungen auch getragen haben. Wer komplett von zu Hause aus arbeitet, dazu gehören beispielsweise Schriftsteller, Künstler oder freie Journalisten, kann die Kosten für das Arbeitszimmer sogar unbegrenzt von der Steuer absetzen – sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet und der Job nicht an einem anderen Ort außerhalb der häuslichen Sphäre ausgeübt wird. Grundsätzlich sind alle Kosten, die Sie direkt oder anteilig Ihrem Arbeitszimmer zuordnen können, auch von der Steuer absetzbar. So gehören zum Beispiel Schreibtisch, Schreibtischstuhl und Leselampe fraglos zum Arbeitszimmer, sind also direkt zuordenbar und können in voller Höhe abgesetzt werden. Bei Kosten wie Miete, Strom oder Heizung sieht das etwas anders aus: Diese Kosten fallen für die gesamte Wohnung an – dementsprechend müssen Sie ausrechnen, wie hoch die anteiligen Kosten des Arbeitszimmers sind. Nur dieser Teil kann in der Steuererklärung eingetragen werden. Sammeln Sie sämtliche Belege und bewahren diese auf. Und lassen Sie sich eine schriftliche Bestätigung vom Arbeitgeber aushändigen, dass Sie das Arbeitszimmer zu Hause benötigen, da im Betrieb keine Möglichkeit besteht. Als Grund könnten Sie auch die Corona Krise benennen. Bei weiteren Fragen steht Ihnen sicherlich ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein zur Seite.