
Mitarbeiterfotos auf Homepage oder im Intranet?
Nutzung ohne Einwilligung kann Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber auslösen
Seit der Geltung der DSGVO herrscht aber eine starke Verwirrung bei der Frage, ob diese Darstellung der Mitarbeiter rechtliche Probleme verursachen kann. Die Unsicherheit liegt in der unklaren Gesetzeslage zu Umgang und Handhabung mit Fotos und wird da durch verstärkt, dass die rechtliche Regelung in mehreren Normen unterschiedlich geregelt ist. Durch die Einführung der DGSVO ist eine ausdrückliche Einwilligung vor der Veröffentlichung von Personenfotos erforderlich. Diese sollte auch nach § 26 Abs. 2 BDSG schriftlich erfolgen. Das Arbeitsgericht Schwerin (Urteil vom 26.06.2015, Az.: 3 Ca 1362/14) hat bereits vor der Einführung des DGSVO entschieden, dass der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er ohne Einwilligung Fotos vom Mitarbeiter auf der Firmenwebseite oder für Werbemittel verwendet. Das Arbeitsgericht Schwerin sprach dem Kläger 750 Euro Schadensersatz zu. Das Arbeitsgericht Lübeck hat in einer aktuelleren Entscheidung (Beschluss vom 20.06.2019, Az.: 1 Ca 538/19) entschieden, dass die Veröffentlichung eines Mitarbeiterfotos auf der Facebook-Seite des Unternehmens ohne Einwilligung zu einem Schadensersatz von bis zu 1.000 Euro führen kann. Der Arbeitgeber sollte insbesondere aufgrund der Einführung der DGSVO in jedem Fall darauf achten, dass bei Fotos, die Mitarbeiter zeigen, eine schriftliche Einwilligung einzuholen ist. Bei aufwendiger Produktion von Werbematerialien ist eine gesonderte Vereinbarung ratsam, die auch die zukünftige Verwendung der Materialien regelt.