
Steuerpflichtige haben Anspruch auf Einsicht in die Steuerakte
Akteneinsichtsrecht im Besteuerungsverfahren nicht geregelt
Grundsätzlich besteht nun ab 25. Mai 2018 für alle Steuerpflichtigen ein Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde. Die DSGVO normiert mit Artikel 15 Absatz 1 und 2 einen Auskunftsanspruch über sämtliche verarbeiteten personenbezogenen Daten. Der Anspruch bezieht sich gemäß Artikel 2 Absatz 1 DSGVO sowohl auf die automatisierte Verarbeitung als auch auf Papierakten der Finanzbehörden, die Dateisysteme im Sinne von Artikel 4 Nummer 6 DSGVO sind, weil sie nach Steuernummer oder sonstigen Aktenzeichen sortiert sind. Der Anspruch erfasst auch Akten mit Informationen zu einer Zeit vor Inkrafttreten des DSGVO (Artikel 99 Absatz 2). Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 12. Januar 2018 (IV A 3 - S 0030/16/10004-07, 2018/0002690, Bundessteuerblatt I 18, 185) den Anwendungsbereich der DSGVO und die Anpassungen in der Abgabenordnung mit den §§ 32a bis 32 umfassend erläutert. Eindeutig ist danach der unmittelbar aus Artikel 15 DSGVO folgende Anspruch auf Akteneinsicht. Weiterhin ergänzt § 2a Absatz 5 der Abgabenordnung den Anwendungsbereich der DSGVO und damit auch den Anspruch auf Akteneinsicht aus Artikel 15 DSGVO über natürliche Personen hinaus auf Körperschaften (Sportvereine, GmbH usw.), rechtsfähige und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen. Sollte die Akteneinsicht eine Gefährdung herbeirufen, ist genau zu begründen, worin das Finanzamt eine Gefährdung sieht. Dazu hat das Bundesministerium der Finanzen klar Stellung bezogen. Wenn die Akteneinsicht dazu führt, steuerlich bedeutsame Sachverhalte zu verschleiern, steuerlich bedeutsame Spuren zu verwischen oder Art und Umfang der Erfüllung steuerlicher Mitwirkungspflichten auf den Kenntnisstand der Finanzbehörden einzustellen. Diese gesetzlichen Ausnahmetatbestände müssen vom Finanzamt klar und deutlich erläutert werden. Ansonsten wird das Recht auf Akteneinsicht aufrechterhalten. Sollten Sie die bisher beschriebenen Möglichkeiten allesamt ausgeschöpft haben und keinen Erfolg verzeichnen, besteht das Recht auf Klage vor dem Finanzgericht. Doch bevor Sie das anstreben, sollten Sie eine Eingabe beim Landtagspräsidenten des Landtages Niedersachsen in Hannover einreichen. Dann fordert der Landtagspräsident diesen Fall samt Akte an. Das wiederum kostet Ihnen keinen Cent und ruft durchaus Erstaunen bei der Finanzbehörde hervor, die wiederum Ihnen dann durchaus einen Termin zur Akteneinsicht anbietet.