
Abgeschwächte Beweislast bei gestohlenen Fahrzeugen
Zweistufenmodell für Diebstahlversicherungsschutz
Der Versicherungsnehmer muss auf der ersten Stufe einen Sachverhalt darlegen und beweisen, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine versicherte Entwendung zulässt. Verlangt wird nicht der Vollbeweis, sondern der Nachweis des äußeren Bildes einer versicherten Entwendung. Das „äußere Bild einer versicherten Entwendung“ im Sinne dieser Beweiserleichterung hat der Versicherungsnehmer bewiesen, wenn er darlegen und beweisen kann, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später dort nicht wieder aufgefunden wurde. Wenn der Versicherungsnehmer das äußere Bild einer Entwendung beweist, kann der Versicherer diesen Beweis auf der zweiten Stufe dadurch zu Fall bringen, dass er Tatsachen darlegt und beweist, aus denen die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung einer Entwendung folgt. Gerichte haben insoweit entschieden, dass verschwiegene Vorschäden, falsche Angaben zur Laufleistung oder zu dem Kaufpreis des Fahrzeugs Indizien für eine Vortäuschung der Entwendung sein können. Das gleiche gilt für einschlägige Vorstrafen und finanzielle Probleme des Versicherungsnehmers und erfolglose Versuche das Fahrzeug vor der angeblichen Entwendung zu veräußern. Gelingt dem Versicherer der Gegenbeweis, bleibt dem Versicherungsnehmer lediglich der Vollbeweis der Entwendung, welcher mangels Zeugen im Regelfall nicht gelingen wird.