Gutachten für Erbschafts- und Schenkungssteuer
Laut dem BFH- (Bundesfinanzhof-) Urteil vom 11.9.2013 (AZ: II R 61/11) besagt dieses, dass nur Gutachten von öffentlich bestellten Sachverständigen anerkannt werden und daher Wirtschaftsprüfer/ Steuerberater/ Rechtsanwälte oder Anbieter mit nicht ausreichender Qualifikation für eine Begutachtung nicht in Frage kommen. Der BVS Der Sachverständige muss sowohl überdurchschnittliches Fachwissen und langjährige Berufserfahrung als auch die charakterliche Eignung vorweisen und persönliche Integrität und damit verbundene unparteiische, unabhängige und weisungsfreie Aufgabenlösungen vorweisen. Autor: Markus Leubner, ö.b.u.v. Sachverständiger für bebaute und unbebaute Grundstücke, Edewecht; Tel.: 04405 / 98 53 39.
Für Immobilienvermögen, die über den Freibetrag vererbt oder verschenkt werden, fallen Erbschafts- oder Schenkungssteuer an. Ein stark pauschaliertes Bewertungsverfahren, welches nicht alle signifikanten Bewertungsmerkmale berücksichtigt, wird vom Finanzamt festgelegt. Dieses können die Erben bzw. Beschenkten durch ein Gutachten überprüfen lassen.
Die Bewertung erfolgt durch das Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz für steuerliche Bewertungen, jedoch kann dieses typisierte und vereinfachte Verfahren nicht alle Bewertungsmerkmale berücksichtigen. Sollen diese jedoch mit in die Bewertung einfließen, so braucht es hierfür Sachverstand eines qualifizierten Gutachters, um im Fall nachweisen zu können, dass der „gemeine Wert“ der wirtschaftlichen Einheit niedriger ist, als vom Finanzamt ermittelt wurde.
Zunächst erfolgt hierfür eine Beratung durch einen Sachverständigen, deren Kosten zwischen ca. 300 und € 500 Euro liegen dürften, um erkennen zu können, dass ein Gutachten erforderlich ist. Stellt sich bei der Beratung heraus, dass ein umfassendes Gutachten zur Steuerersparnis sinnvoll wäre, so folgt die ausführliche und schriftliche Begutachtung.
Die richtigen Ansprechpartner für Ihr Problem finden Sie beispielsweise auch unter www.svv.ihk.de oder www.bvs-ev.de .