Allgemeine Gesundheit
>Von ärztlicher Aufklärung bis zum Widerspruch bei Krankenkassen
Von ärztlicher Aufklärung bis zum Widerspruch bei Krankenkassen
Im zweiten Teil geht es um ärztliche Aufklärung, Ablehnung einer Behandlung, Zweitmeinung und Widerspruch gegen Kostenentscheidungen der Krankenkasse. Anspruch auf ärztliche Aufklärung Ihr Arzt muss Sie umfassend und verständlich aufklären – insbesondere über Diagnose, Therapie, alternative Behandlungsmöglichkeiten und die absehbare gesundheitliche Entwicklung. Chancen und Risiken einer Behandlung muss er Ihnen in verständlicher Sprache erklären – und zwar persönlich. Nutzen Sie diese Gelegenheit für Fragen und bitten Sie Ihren Arzt, andere Worte zu verwenden, sofern Sie etwas nicht verstehen. Schriftliche Unterlagen (Merkblätter, Broschüren) kann der Arzt einbeziehen. Sie dürfen das Gespräch jedoch nicht ersetzen. Das Aufklärungsgespräch muss der Behandelnde selbst führen – oder eine Person, die entsprechend erfahren ist und ihre Krankengeschichte kennt. Ebenfalls muss das Gespräch rechtzeitig erfolgen. Nur so haben Sie Gelegenheit, alle Fragen zu stellen, die Sie beschäftigen und ihre Entscheidung frei zu treffen. Sie wiederum sollten Ihren Arzt über alle behandlungsrelevanten Tatsachen informieren. Dazu zählt auch, über ansteckende Krankheiten zu sprechen, die seine Gesundheit gefährden könnten. In besonderen Fällen darf das ärztliche Aufklärungsgespräch entfallen. Etwa in Notsituationen wie nach einem Verkehrsunfall. Sie können selbst entscheiden in welchem Umfang sie aufgeklärt werden möchten und auch ausdrücklich ganz darauf verzichten. Muss der Arzt auch über die Behandlungskosten informieren? Grundsätzlich ja. Als sozialversicherter Patient können Sie nach Abschluss der Behandlung oder quartalsweise eine Patientenquittung verlangen (dazu weiter unten). Als selbstzahlender Patient ist der Arzt insbesondere verpflichtet, Sie über voraussichtlich von Ihnen zu tragende Kosten zu informieren, wenn sich abzeichnet, dass die Versicherung die Kosten nicht voll übernimmt oder Klärungsbedarf besteht. Ablehnung einer Behandlung Welche Behandlung erfolgt, entscheiden Sie allein. Sie können eine Behandlung auch ablehnen– selbst wenn der Arzt die Maßnahme für medizinisch notwendig hält. Das ist Teil ihres Rechtes auf Selbstbestimmung. Wichtig ist jedoch: Der Betroffene muss in der Lage sein, die Tragweite seiner Entscheidung abzusehen. Andernfalls bestimmt ein Vertreter, etwa der Bevollmächtigte oder Betreuer, nach vorhergehender Aufklärung anstelle des Patienten. Es sei denn, eine Patientenverfügung untersagt die Behandlung. Ärztliche Zweitmeinung einholen Sie haben vor planbaren Eingriffen das Recht auf eine ärztliche Zweitmeinung. Das hat der Gesetzgeber Mitte 2015 im Sozialgesetzbuch (SGB V) ausdrücklich eingeführt. Das Einholen einer solchen Expertenmeinung kann sinnvoll sein, wenn Sie Zweifel an der Diagnose oder der vorgeschlagenen Behandlung haben. Die Kosten dafür übernehmen Krankenkassen, aber nicht bei jeder Diagnose. Eine Expertenmeinung muss nur dann zugestanden werden, wenn der Eingriff planbar ist und es sich um einen Eingriff handelt, bei dem im Hinblick auf zahlenmäßige Entwicklung seiner Durchführung die Gefahr einer Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist. Für gesetzlich Versicherte hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), das höchste Gremium der Ärzte und Krankenkassen, im September 2017 Richtlinien zum Zweitmeinungsverfahren vorgelegt, nach denen Experten beurteilen, welche medizinischen Maßnahmen inbegriffen sind. Demnach wären beispielsweise Mandeloperationen und Gebärmutterentfernungen erfasst. Die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren tritt aber erst nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Dies wird in Kürze erwartet. Plant man, eine Zweitmeinung einzuholen, sollte man sich vorher über eventuelle Kostenfolgen beim Arzt oder Kostenträger informieren. Viele Kassen bieten auch eigene Zweitmeinungsverfahren an, etwa bei Operationen am Hüft- oder Kniegelenk, am Rücken oder bei der Behandlung von Krebs. Widerspruch gegen Kostenentscheidungen der Krankenkasse Die Krankenkasse übernimmt für die meisten Behandlungen die Kosten ohne vorherige Genehmigung der Behandlung. Es gibt jedoch Leistungen, die Sie vorher genehmigen lassen müssen – beispielsweise Zahnersatz oder eine Psychotherapie. Hierfür müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen. Die Kasse hat – bis auf Ausnahmefälle - drei Wochen Zeit zu entscheiden. Lässt sie diese Frist verstreichen, können Sie die Leistung in Anspruch nehmen und sie der Kasse in Rechnung stellen. Lehnt sie Ihren Antrag fristgerecht ab, können Sie Widerspruch einlegen – in der Regel innerhalb von vier Wochen nach dem Ablehnungsbescheid. Weist die Krankenkasse den Widerspruch zurück, können Sie beim Sozialgericht Klage einreichen. Das muss innerhalb eines Monats nach Eingang des Widerspruchbescheids geschehen. Gerichtskosten entstehen hierfür nicht.