Frühzeitige Vorsorge für den Todesfall

Unternehmensnachfolge im Recht der Personengesellschaften

Im Falle des Todes eines Gesellschafters einer Personengesellschaft, also einer BGB-Gesellschaft, einer OHG oder einer KG, führen die gesetzlichen Rechtsfolgen häufig zu unerwünschten Ergebnissen. Hendrik Pancratz

S o ist es etwa im Recht der BGB-Gesellschaft in Paragraf 727 Absatz 1 BGB vorgesehen, dass die gesamte Gesellschaft im Falle des Todes eines Gesellschafters aufgelöst wird. Begründet wird dies insbesondere mit der personalistischen Konzeption der BGB-Gesellschaft, nach der der Gesetzgeber angenommen hat, man wolle die Gesellschaft nur mit den einmal ausgewählten Mitgesellschaften betreiben. Und zwar nur mit diesen.

Im Recht der OHG sowie im Recht der KG entspricht die nach dem Gesetz eintretende Rechtsfolge des Todes eines Gesellschafters häufig eher dem – wenn auch nie gesellschaftsvertraglich formulierten – Willen der Gesellschafter. Der Tod eines OHG-Gesellschafters oder Komplementärs führt nach Paragraf 131 Absatz 2 HGB, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraf 161 Absatz 2 HGB, in der Regel zu dessen Ausscheiden. Anderes gilt für das Versterben eines Kommanditisten; dieses hat die Fortführung der Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen zur Folge.

Unangenehme Themen oft außen vor

Oftmals entspricht die geschilderte Rechtslage nicht den Vorstellungen der tätigen Personen, die nachvollziehbarerweise ein Fortbestehen der aufgebauten Gesellschaft und damit nicht selten des eigenen „Lebenswerkes“, die Fortführung der Gesellschaft mit den Erben oder nur mit bestimmten Erben beabsichtigen. Allzu häufig werden unangenehme Themen wie das Versterben eines Gesellschafters auch in Anbetracht des laufenden Geschäftsbetriebes nicht besprochen – geschweige denn schriftlich fixiert.

In vielen BGB-Gesellschaften ist nicht einmal ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag vorhanden. Wie angesprochen hat dies die durchaus „harte“ Folge der Gesellschaftsauflösung, wenn ein Gesellschafter verstirbt, ungeachtet mannigfaltiger praktischer Probleme bereits zu Zeiten des Bestehens der Gesellschaft, wenn es zu Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern kommt.

Fortsetzungsklausel formulieren

Glücklicherweise sind die Rechtsfolgen des Todes eines Gesellschafters im Grundsatz im Gesellschaftsvertrag beliebig gestaltbar. So empfiehlt es sich in den allermeisten Fällen, für die BGB-Gesellschaft jedenfalls eine Fortsetzungsklausel im Sinne des Paragrafen 736 BGB zu formulieren, die bereits allein dazu führt, dass die oben genannte Gesellschaftsauflösung gerade nicht Folge des Versterbens eines Gesellschafters ist.

Die Gesellschafter können des Weiteren frei bestimmen, dass und mit welchen Erben eine Gesellschaftsfortführung erfolgen soll. Das Bedürfnis einer gesellschaftsvertraglichen Regelung auch zur Unternehmensnachfolge bei der Gesellschaftsgründung, jedoch spätestens dann, wenn die persönliche letztwillige Verfügung getroffen wird, ist offensichtlich.

Erbrechtliche Möglichkeiten spielen eine wichtige Rolle

Auf der anderen Seite stellt die Berücksichtigung im Gesellschaftsvertrag den je eingesetzten Erben unter Umständen vor Herausforderungen – so ist in jedem Fall die wichtige und folgenschwere Gestaltungsmöglichkeit zugunsten des Erben nach Paragraf 139 HGB zu bedenken: Innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis von dem Erbfall kann der Erbe beantragen, als lediglich auf die Einlage haftender Gesellschafter zu gelten. Auch im engeren Sinne erbrechtliche Möglichkeiten spielen eine gewichtige Rolle, so etwa die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. Wichtig ist, sich sogleich ab Kenntnis der Erbschaft einen Überblick über die geerbten Aktiva und Passiva sowie insbesondere die wirtschaftliche Lage der betroffenen Gesellschaft zu verschaffen.

Gerade weil es in den beschriebenen Konstellationen häufig um für den Einzelnen erhebliche Vermögenswerte geht, sollte man – ob als Gesellschafter, Gesellschaft oder Erbe – nicht zögern, im Zweifelsfall eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

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