Kein Neuwagen mit 3300 km Laufleistung?
Strenge Regeln für Neuwagenersatz
Die gegnerische Versicherung erstattete der Klägerin daher den Nettowiederbeschaffungswert des Porsches abzüglich des Restwertes. Damit war die Klägerin nicht einverstanden. Nach dem Unfall hatte sie den verunfallten Porsche zu dem im Gutachten geschätzten Restwert verkauft und einen neuen Pkw gleichen Typs und gleicher Ausstattung gekauft. Dieser Kaufpreis lag deutlich über dem sogenannten Wiederbeschaffungswert. Der Wiederbeschaffungswert gibt den Betrag an, den ein Geschädigter aufwenden muss, um ein vergleichbares Fahrzeug zu erhalten, also im vorliegenden Fall ein bereits zugelassenes und benutztes Fahrzeug. Bekanntermaßen unterliegen Neufahrzeuge bereits in den ersten Wochen einem erheblichen Wertverlust. Die Klägerin argumentierte daher, dass ihr der Neupreis des Porsches zustehe. Als hochwertiges Fahrzeug sei es aufgrund der heutigen technischen Entwicklung länger als früher als Neufahrzeug anzusehen. Der Porsche sei bei dem Unfall in tragenden Teilen beschädigt worden und gelte auch nach einer fachgerechten Reparatur nicht mehr als neuwertig. Das OLG Hamm hat den Anspruch verneint und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht führt dazu insbesondere an, dass auch unter Berücksichtigung der weiteren technischen Entwicklung und nach heutiger wirtschaftlicher Verkehrsanschauung ein Fahrzeug, das zum Unfallzeitpunkt bereits knapp 3300 km gefahren worden sei und bereits über sechs Wochen zugelassen sei, nicht mehr als Neuwagen angesehen werden könne, bei dem ausnahmsweise – im Falle einer erheblichen Beschädigung – auch ein „Schmelz der Neuwertigkeit“ eine Abrechnung auf Neuwagenbasis rechtfertige. Damit verbleibt es bei der bisherigen Faustregel: Einen Anspruch auf den Neupreis gibt es nur, wenn eine erhebliche Beschädigung des Fahrzeuges vorliegt, das Fahrzeug höchstens einen Monat zugelassen ist und die Laufleistung nicht mehr als 1000 Kilometer beträgt.